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BGH - Entscheidung vom 13.01.2016

VII ZR 119/15

Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen VII ZR 119/15

DRsp Nr. 2016/1705

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgrund bereits berücksichtigter Aspekte des Beschwerdebegehrens

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Seiten 3 und 6 des Berufungsurteils ergibt, die teilweise Klagerücknahme bezüglich der Zinsen berücksichtigt; im Umfang dieser Klagerücknahme ist das Urteil des Landgerichts wirkungslos geworden, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO .

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ).

Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§ 97 Abs. 1 , § 100 Abs. 4 ZPO ).

Gegenstandswert: 74.463,67 €

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 319/13
Vorinstanz: KG, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 61/14