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BGH - Entscheidung vom 05.07.2016

VI ZR 383/15

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen VI ZR 383/15

DRsp Nr. 2016/12679

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

1. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung auch darauf gestützt, dass der Kläger zu 2, über dessen Berufung nach der Berufungsrücknahme durch die Klägerin zu 1 alleine noch zu entscheiden war, einen beiden Klägern gemeinschaftlich zustehenden Schaden geltend macht und entgegen § 432 BGB beantragt, den Schadensersatz an ihn allein zu leisten. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift diesen - das Berufungsurteil selbständig tragenden - Grund nicht an.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 , 100 Abs. 1 und entsprechend 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 336/11
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 164/14