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BGH - Entscheidung vom 09.03.2016

XI ZA 14/14

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2
ZPO § 321a Abs. 4 S. 3

BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen XI ZA 14/14

DRsp Nr. 2016/7055

Zurückweisung der Anhörungsrüge mangels Verletzung des Anspruchs der Klägers auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2; ZPO § 321a Abs. 4 S. 3;

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge fristgerecht eingelegt worden ist und den gesetzlichen Darlegungsanforderungen genügt (§ 321a Abs. 2 ZPO ). Sie ist jedenfalls unbegründet, da der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ). Der Senat hat vor der Beschlussfassung am 23. Juni 2015 umfassend geprüft, ob eine Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Mai 2014 Aussicht auf Erfolg bietet und dies verneint.

Der Beschluss vom 23. Juni 2015 bedurfte entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO keiner weitergehenden Begründung. Dasselbe gilt für die vorliegende Entscheidung über die Gehörsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, [...] Rn. 2, vom 8. Januar 2015 - IX ZA 9/13, [...] Rn. 2 und vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, [...] Rn. 3).

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 49/12
Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 62/13