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BGH - Entscheidung vom 13.09.2016

5 StR 305/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - Aktenzeichen 5 StR 305/16

DRsp Nr. 2016/16521

Zuordnung von Einzelstrafen im Rahmen der Festsetzung einer Freiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 7. April 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten im Hinblick auf die Tat 18 des Urteils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Begründung der Ergänzung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Juli 2016 verwiesen. Für die Zuordnung der Einzelstrafen wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Versuchtstaten um die Tatnummern im Urteil 19, 22 und 23 handelt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Görlitz, vom 07.04.2016