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BGH - Entscheidung vom 03.03.2016

2 StR 401/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 2 StR 401/15

DRsp Nr. 2016/7302

Zahlung und Bemessung des Schmerzensgeldes i.R.d. Verurteilung wegen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zweifachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2015 zu zahlen.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO , soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet, ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgelds regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 06.05.2015