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BGH - Entscheidung vom 08.12.2016

IX ZR 257/15

Normen:
InsO § 119 Abs. 1, 116
InsO § 115 Abs. 1, 116
InsO § 134 Abs. 1
BGB §§ 242 A, 315
InsO § 119
InsO § 115
InsO § 134 Abs. 1
BGB § 242 (A)
InsO § 116
BGB § 315
InsO § 115 Abs. 1
InsO § 116
InsO § 119
InsO § 134 Abs. 1

Fundstellen:
MDR 2017, 423
NJW-RR 2017, 496
NZI 2017, 105

BGH, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen IX ZR 257/15

DRsp Nr. 2017/531

Wirksamkeit des in einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis allgemein und insolvenzunabhängig erklärten Verzichts auf Herausgabeansprüche des Auftraggebers

Der in einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis allgemein und insolvenzunabhängig erklärte Verzicht auf Herausgabeansprüche des Auftraggebers ist wirksam. a) Die dem Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags vom Schuldner zugewendeten Mittel sind keine unentgeltlichen Leistungen an den Auftragnehmer.b) Verzichtet der Schuldner auf Herausgabeansprüche gegen den Auftragnehmer, ist dies keine unentgeltliche Leistung, wenn der Auftragnehmer hierfür dem Schuldner einen diesen Verzicht ausgleichenden vermögenswerten Vorteil verspricht.Der in der Satzung einer Unterstützungskasse im Sinne von § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG enthaltene Verzicht auf Rückforderungsansprüche hält der Inhaltskontrolle stand.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Juli 2015 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten der Streithelferin zu tragen hat, zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 115 Abs. 1 ; InsO § 116 ; InsO § 119 ; InsO § 134 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Rudolf R. GmbH (fortan: Schuldnerin) erteilte im Jahr 1998 ihrem im Jahr 1938 geborenen damaligen Geschäftsführer und Alleingesellschafter H. (fortan: Geschäftsführer) eine Pensionszusage für eine Alters- und Witwenrente. Am 12. April 2006 trat die Schuldnerin dem Beklagten bei, einer in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführten überbetrieblichen Unterstützungskasse. Gleichzeitig beantragte sie bei dem Beklagten, eine entsprechende Versorgung für eine Alters- und Witwenrente über die Unterstützungskasse einzurichten. Am 7. März 2007 schlug der Beklagte der Schuldnerin einen Leistungsplan für den Geschäftsführer vor, der zum 1. Januar 2007 in Kraft treten sollte. Danach sollte der Beklagte die im Leistungsplan genannten Leistungen in Übereinstimmung mit seiner Satzung erbringen und die Schuldnerin dem Beklagten die hierzu erforderlichen Mittel zuwenden. Die lebenslange Altersrente für den Geschäftsführer sollte 3.455 € monatlich betragen, nach seinem Tod der verwitwete Ehegatte eine lebenslange monatliche Altersrente von 1.847,01 € erhalten. In Nummer 2.4 des Leistungsplans heißt es weiter: "Die zugesagten Leistungen werden durch einen von der Unterstützungskasse auf das Leben des Mitarbeiters abgeschlossenen Versicherungsvertrag rückgedeckt. [...] Alle Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag stehen ausschließlich der Unterstützungskasse zu."

Die Schuldnerin stimmte diesem Leistungsplan am 8. August 2007 zu. Sie vereinbarte am 8./10. August 2007 mit dem Geschäftsführer, dass der Leistungsplan die Pensionszusage aus dem Jahr 1998 ersetzt.

Die Satzung des Beklagten bestimmt unter anderem:

"§ 2 Zweck

1. Der Verein ist eine soziale Einrichtung von Arbeitgebern [...], die ihre betrieblichen Altersversorgungsmaßnahmen über eine Unterstützungskasse (Gruppen-Unterstützungskasse) durchführen wollen.

2. Der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Vereins besteht darin, Zugehörigen bzw. früheren Zugehörigen einzelner Trägerunternehmen, die Mitglied des Vereins sind, die einen Aufnahmeantrag gestellt haben oder die Mitglieder des Vereins waren und deren Mitgliedschaft nach § 4 erloschen ist, im Alter [...] sowie beim Tode ihren Angehörigen nach Maßgabe der Satzung und der ergänzenden [...] Richtlinien des Vereins laufend oder einmalig freiwillige Versorgungsleistungen zu gewähren. [...]

§ 12 Einkünfte und Vermögen

[...]

2. Die Trägerunternehmen verzichten grundsätzlich auf jegliche Rückforderung des für sie jeweils gebildeten Kassenvermögens (auch aufgrund eines etwaigen gesetzlichen Rückforderungsanspruchs) [...]. Dies gilt auch für den Fall, dass die Mitgliedschaft eines Trägerunternehmens nach § 4 erlischt.

Der Verzicht bezieht sich allerdings nicht auf etwaige Ansprüche von Trägerunternehmen, die darauf gerichtet sind, dass der Verein ihm zugewendete Mittel unter Beachtung des satzungsgemäßen Verwendungszwecks einem anderen Versorgungsträger zur Verfügung stellt, damit dieser die Versorgung fortführt. [...] Unabhängig davon kann das Trägerunternehmen Zuwendungen, die infolge eines Irrtums geleistet worden sind, zurückfordern.

§ 13 Mittelverwendung

1. [...]

Der Verein wird die Zuwendungen der Trägerunternehmen als Beiträge für Rückdeckungsversicherungen verwenden, sofern die Zuwendungen nicht ausdrücklich für andere Zwecke erfolgen. Die Regelung in § 12 Absatz 2 bleibt unberührt.

[...]

3. Leistungen an die Leistungsanwärter des einzelnen Trägerunternehmens dürfen nur erfolgen, soweit das für das jeweilige Trägerunternehmen getrennt ausgewiesene Vermögen dafür ausreicht.

[...]

§ 14 Leistungen

1. Der Verein kann im Rahmen der Leistungspläne als Versorgung Alters-, [...] Witwen- und Waisenrenten [...] gewähren, soweit das jeweils betroffene Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat. [...] Soweit der Verein Leistungen im Rahmen eines Leistungsplans erbringt, obwohl das Trägerunternehmen unmittelbar zur Erbringung der entsprechenden Leistung verpflichtet ist, gilt die Leistung des Vereins als Leistung durch einen Dritten gemäß § 267 Abs. 1 BGB .

2. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem jeweiligen für das einzelne Trägerunternehmen aufgestellten Leistungsplan.

[...]

§ 15 Freiwilligkeit der Leistungen

1. Die Leistungsanwärter haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige Zahlung von Alters-, [...] Witwen- bzw. Witwer- und Waisengeldern [...] kann kein Rechtsanspruch gegen den Verein begründet werden. Alle Zahlungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit des Widerrufs geleistet.

[...]

§ 16 Einstellung von Leistungen

1. Stellt ein Trägerunternehmen die für die Leistungen an die Leistungsanwärter erforderlichen Mittel dem Verein nicht bzw. nicht in ausreichender Höhe oder nicht mehr zur Verfügung, so wird der Verein - soweit das dem Trägerunternehmen zugeordnete Vermögen nicht ausreicht - die Leistungen an die Leistungsanwärter kürzen bzw. einstellen. [...]"

Zwischen dem 4. Januar 2007 und dem 5. Dezember 2008 zahlte die Schuldnerin insgesamt 866.165,82 € als Dotationszahlungen für die vereinbarte Altersversorgung an den Beklagten. Der Beklagte schloss wegen der Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Geschäftsführers bei der A. Lebensversicherungs-AG ab. Mit einer als "Nachtrag zum Leistungsplan" bezeichneten Vereinbarung vom 1. Februar/10. August 2007 zwischen dem Beklagten, dem Geschäftsführer und seiner Ehefrau, der Streithelferin des Beklagten (fortan: Streithelferin), verpfändete der Beklagte die Versicherungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung "zur Sicherung der jeweiligen Versorgungsansprüche aus der Ihnen im Leistungsplan vom 01.01.2007 erteilten Zusage auf Unterstützungskassen-Leistungen" an den Geschäftsführer und die Streithelferin.

Am 13. Oktober 2008 beantragten die Schuldnerin und der Geschäftsführer beim Beklagten, die Altersversorgung in Form einer lebenslangen Rentenzahlung zu erbringen. Seither zahlte der Beklagte zunächst dem Geschäftsführer und seit dessen Tod ab Dezember 2011 der Streithelferin eine monatliche Rente.

Das Insolvenzgericht eröffnete am 15. Juli 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger verlangt von dem Beklagten im Wege der Stufenklage, ihm Auskunft über die gemäß dem Leistungsplan erbrachten Aufwendungen sowie über das verbliebene Guthaben zu erteilen und an ihn eine noch zu bezeichnende Summe gemäß der erteilten Auskunft zu zahlen. Hilfsweise verlangt der Kläger im Wege der Schenkungsanfechtung Rückzahlung von 703.401,62 €, die er aus der Differenz der Dotationszahlungen und den von dem Beklagten bis November 2012 erbrachten Rentenzahlungen errechnet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

A.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Stufenklage zulässig, aber unbegründet sei, weil dem Kläger jedenfalls kein Zahlungsanspruch zustehe. Zwar handele es sich um ein Geschäftsbesorgungsverhältnis. Der Beklagte habe jedoch lediglich die Dotationszahlungen der Schuldnerin erhalten und aus diesen nichts erlangt, weil er diese unstreitig vollständig für die absprachegemäß abgeschlossene Rückdeckungsversicherung verwendet habe.

Die dem Beklagten im Grundsatz zustehenden Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung führten ebenfalls nicht dazu, dass der Beklagte nach dem Eintritt des Versorgungs- und Versicherungsfalls etwas aus der Dotationssumme erlange, weil diese Ansprüche und Leistungen als zweckgebundene Vermögensposition allein den Rentenzahlungen an den Geschäftsführer und die Streithelferin zugute kämen. Denn diese Ansprüche seien zur Sicherung der Versorgung an den Geschäftsführer und die Streithelferin verpfändet worden; Pfandreife sei mit Versorgungsbeginn 2008 eingetreten.

Der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nicht gegeben. Eine Schenkungsanfechtung scheide aus, weil die Leistungen der Schuldnerin jedenfalls nicht unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO gewesen seien. Den Dotationszahlungen habe die faktische Leistungsverpflichtung zur Rentenzahlung an den Geschäftsführer und die Streithelferin gegenübergestanden. Soweit § 15 der Satzung der Beklagten einen Rechtsanspruch der Leistungsanwärter ausschließe, sei dies im Einklang mit der Rechtslage nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610 - Betriebsrentengesetz ; fortan: BetrAVG ) dahin auszulegen, dass der Beklagte lediglich ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht wahrnehmen könne. Eine Anfechtung des Verzichts in § 12 Abs. 2 der Satzung gehe ins Leere, weil auch ohne Verzicht keine Rückforderungsansprüche bestünden und der Beklagte durch den Verzicht daher nichts erlangt habe. Zudem sei der Beklagte nach Weggabe der Dotationszahlungen und einem fehlenden sonstigen Vermögensvorteil entreichert.

B.

Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

I.

Die Stufenklage ist zulässig.

1. Allerdings steht die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient (BGH, Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 260/01, WM 2002, 1564 , 1565 unter II.1.a. mwN; vom 29. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 8). Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Dabei ist die Zulassung eines unbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur gerechtfertigt, wenn das Unvermögen des Klägers zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruht, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt. Das Auskunftsbegehren muss ein notwendiges Hilfsmittel sein, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2011, aaO mwN; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl., § 254 Rn. 6 f; Stein/Jonas/ Roth, ZPO , 23. Aufl., § 254 Rn. 2).

2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - erfüllt. Maßgeblich ist dabei der vom Kläger behauptete Leistungsanspruch. Anders als die Revisionserwiderung meint, verfolgt der Kläger nicht lediglich einen Anspruch auf Rückzahlung der verbliebenen Dotationszahlungen. Er macht vielmehr geltend, der Beklagte sei trotz unstreitiger Verwendung der Dotationszahlungen für die Rückdeckungsversicherung verpflichtet, nach Beendigung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses den wertmäßigen Überschuss auszuzahlen, der sich aus der Differenz zwischen den aus der Verwendung der Dotationszahlungen erlangten Werten und den von dem Beklagten tatsächlich für die Auftragsausführung aufgewendeten Beträgen ergebe und der sich in dem vom Beklagten gebildeten Kassenvermögen niederschlage. Hierüber hat der Kläger bislang weder eine Auskunft des Beklagten erhalten noch ist der Kläger in der Lage, den von ihm behaupteten Anspruch auf Auszahlung eines so ermittelten Überschusses exakt zu beziffern. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich besteht, ist für die Zulässigkeit der Stufenklage unerheblich.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien der Zahlungsanspruch nicht zu, zu dessen Vorbereitung er die Auskunft verlangt. Daher kann über die Stufenklage insgesamt entschieden werden.

1. Es kann unterstellt werden, dass die Schuldnerin mit dem Beklagten einen Geschäftsbesorgungsvertrag abschloss und dieser gemäß §§ 115 , 116 InsO durch die Insolvenzeröffnung endete. Geschäftsbesorgung ist die selbständige Tätigkeit wirtschaftlichen Charakters, die im Interesse eines anderen innerhalb einer fremden wirtschaftlichen Interessensphäre vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05, BGHZ 168, 276 Rn. 8; Uhlenbruck/Sinz, InsO , 14. Aufl., §§ 115 , 116 Rn. 2). Schaltet der Arbeitgeber eine Unterstützungskasse ein, bedient er sich einer von ihm abhängigen, wenn auch rechtlich selbständigen Unterstützungseinrichtung, um die von ihm übernommenen Versorgungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen für ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis (BAGE 104, 205 , 210 unter I.; Jaeger/Giesen, InsO , Vor § 113 Rn. 237).

2. Dem Kläger stehen jedoch keine Ansprüche aus § 667 BGB zu.

a) Ein Anspruch aus § 667 Fall 1 BGB besteht nicht. Danach hat der Beauftragte dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhält. Erhält er Geld vom Geschäftsherrn, hat er dieses an den Geschäftsherrn zurückzuzahlen. Hiervon wird der Geschäftsbesorger frei, wenn er das erhaltene Geld auftragsgemäß verwendet hat (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02, WM 2003, 2382 , 2383 unter 2.a. mwN; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, WM 2009, 327 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Da der Beklagte die von der Schuldnerin erhaltenen Dotationszahlungen auftragsgemäß vollständig dazu eingesetzt hat, eine Rückdeckungsversicherung zu erwerben, stehen der Schuldnerin - wie auch die Revision nicht verkennt - keine Ansprüche auf Rückzahlung der Dotationszahlungen mehr zu.

b) Ein Anspruch aus § 667 Fall 2 BGB scheidet ebenfalls aus. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt. Insoweit sind jedoch abweichende Vereinbarungen zulässig (BGH, Beschluss vom 28. November 1996 - III ZR 45/96, NJW-RR 1997, 778 ; Urteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 21); überdies scheidet eine Herausgabepflicht des Auftragnehmers hinsichtlich von ihm erlangter Vermögensvorteile auch dann aus, wenn das Erlangte nach normativen Wertungen nicht dem Auftraggeber zusteht (Palandt/ Sprau, BGB , 76. Aufl., § 667 Rn. 3). So liegt der Streitfall.

aa) Die Regelung in § 12 Abs. 2 der Satzung des Beklagten enthält einen uneingeschränkten und allgemeinen Verzicht auf Rückforderungsansprüche. Darin heißt es: "Die Trägerunternehmen verzichten grundsätzlich auf jegliche Rückforderung des für sie jeweils gebildeten Kassenvermögens (auch aufgrund eines etwaigen gesetzlichen Rückforderungsanspruchs)." Dieser Ausschluss erstreckt sich auch auf einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB . Schließt die Satzung einer Unterstützungskasse Rückforderungsansprüche generell aus oder lässt sie eine Rückforderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, geht dieser Ausschluss etwaigen Ansprüchen aus §§ 675 , 667 BGB vor (BAG, NZA-RR 2016, 550 Rn. 25; vgl. auch BAG, ZIP 2011, 347 Rn. 22 f).

Diese in der Satzung des Beklagten enthaltene Bestimmung gilt auch für die Ansprüche aus dem zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag; die in § 12 Abs. 2 der Satzung genannten Ausnahmen liegen nicht vor. Der zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten vereinbarte Leistungsplan bestimmt ausdrücklich, dass die genannten Leistungen in Übereinstimmung mit der Satzung erbracht werden und die erforderlichen Mittel dem Beklagten von der Schuldnerin zugewendet werden. Zudem hat sich die Schuldnerin bereits in ihrem Aufnahmeantrag mit den Regelungen in der Satzung des Beklagten ausdrücklich einverstanden erklärt.

Der Verzicht auf einen Rückforderungsanspruch in § 12 Abs. 2 der Satzung des Beklagten stimmt mit Inhalt und Zweck des Geschäftsbesorgungsverhältnisses überein. Dies zeigt sich besonders am Gesamtzusammenhang der von Schuldnerin, Beklagtem und Geschäftsführer jeweils getroffenen Vereinbarungen. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung besteht der Zweck des Beklagten ausschließlich darin, Zugehörigen und früheren Zugehörigen einzelner Trägerunternehmen im Alter sowie beim Tode ihren Angehörigen nach Maßgabe der Satzung und der ergänzenden Richtlinien des Vereins laufend oder einmalig freiwillige Versorgungsleistungen zu gewähren. Die Schuldnerin verpflichtete sich, ihrem Geschäftsführer Versorgungsleistungen zu erbringen. Diese Aufgabe übertrug die Schuldnerin mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag dem Beklagten. Der Leistungsplan bestimmt in Nummer 2.4, dass alle Ansprüche aus dem vom Beklagten abzuschließenden Versicherungsvertrag ausschließlich der Unterstützungskasse zustehen. Die Schuldnerin schaltete den Beklagten deshalb ein, damit dieser die dem Geschäftsführer geschuldete Altersversorgung an ihrer Stelle bezahlt, und bediente sich damit eines selbständigen Versorgungsträgers (vgl. Hanau/Arteaga/Rieble/Veit, Entgeltumwandlung, 2. Aufl., Rn. 483). Tatsächlich schaffen erst die Beitragsleistungen des Unternehmens die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung durch die Unterstützungskasse (vgl. BAG, ZIP 2011, 347 Rn. 30).

Daher hatte die Schuldnerin nach dem Inhalt des Geschäftsbesorgungsverhältnisses dem Beklagten zur Ausführung des Auftrags Vermögenswerte endgültig zu übertragen. Mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln sollte der Beklagte eigenes Vermögen erwerben, um daraus die dem Geschäftsführer versprochene Versorgung durchzuführen. Folgerichtig hat nicht die Schuldnerin, sondern der Beklagte die Ansprüche aus den erworbenen Vermögenswerten dem Geschäftsführer und der Streithelferin verpfändet. Die Regelung in § 12 Abs. 2 der Satzung der Beklagten bezieht sich gerade auch auf den Fall, dass die Schuldnerin den erteilten Geschäftsbesorgungsauftrag widerruft. Denn auch in diesem Fall sollte der Geschäftsführer eine Altersversorgung erlangen.

bb) Die Klausel des § 12 Abs. 2 der Satzung des Beklagten hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 242 , 315 BGB stand.

(1) Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Abschnitt 2 des zweiten Buchs des BGB auf Verträge des Gesellschaftsrechts keine Anwendung. Dies gilt auch für das Vereinsrecht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774 Rn. 40). Satzungen von Vereinen unterliegen daher nur einer richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 242 , 315 BGB , nicht aber der AGB-Kontrolle (Palandt/ Ellenberger, BGB , 76. Aufl., § 25 Rn. 9; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394 , 396 unter 2.; ebenso BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93 , 101 ff. unter I.3.b. für sportliche Regelwerke eines Vereins). Dies gilt ebenso für Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinem Mitglied, selbst wenn sie Dienstverhältnisse betreffen, sofern diese Rechtsverhältnisse unmittelbar auf der Satzung beruhen, mitgliedschaftlicher Natur sind und dazu dienen, den Vereinszweck zu verwirklichen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, BGHZ 103, 219 , 222 ff.; vom 8. Oktober 1997, aaO S. 398). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Entscheidend ist, dass der Beklagte ausschließlich als Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG tätig ist und er deshalb für seine Mitgliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung ist es der ausschließliche und unabänderliche Zweck des Beklagten, Versorgungsleistungen für Beschäftigte seiner Mitglieder zu erbringen. §§ 12 bis 16 der Satzung regeln Einkünfte sowie Inhalt, Art und Weise von Mittelverwendung und Leistungserbringung des Beklagten, welche den Mitgliedern des Beklagten zur Verfügung stehen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag selbst konkretisiert diese Rechtsbeziehungen lediglich und beruht auf den Satzungsbestimmungen. Auch der Verzicht auf Rückforderungsansprüche ergibt sich unmittelbar aus der Satzung des Beklagten. Der Verzicht sowie das Rechtsverhältnis, welches der Geschäftsbesorgungsvertrag konkretisiert und ausfüllt, sind nach Inhalt und Regelungszusammenhang mitgliedschaftlicher Natur, weil sie an die Stellung als Mitglied des Vereins anknüpfen und die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der Trägerunternehmen regeln. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung gewährt der Beklagte nur Zugehörigen oder ehemaligen Zugehörigen von solchen Trägerunternehmen Versorgungsleistungen, die Mitglied des Vereins sind, die einen Aufnahmeantrag gestellt haben oder die Mitglied des Vereins waren und deren Mitgliedschaft erloschen ist. Die satzungsrechtliche (Sonder-)Pflicht entsteht damit ohne weiteres mit dem Beitritt zum Beklagten. Der Verzicht auf Rückforderungsansprüche dient zudem dazu, den Vereinszweck zu verwirklichen. Der Beklagte soll Versorgungsleistungen für Zugehörige von Trägerunternehmen erbringen (§ 2 Abs. 2 der Satzung). Die Mittel des Beklagten dürfen ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden (§ 13 Abs. 1 der Satzung). Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsplan (§ 14 Abs. 2 der Satzung); sie werden jedoch nur gewährt, soweit das Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel bereitgestellt hat (§ 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 der Satzung). Damit sichert der Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs die Gewährung von Versorgungsleistungen.

(2) Unter diesen Voraussetzungen hält die Verzichtsklausel der Satzung des Beklagten der rechtlichen Prüfung stand. Die für die Kontrolle von Satzungsbestimmungen geltenden Grenzen überschreitet der Ausschluss des Rückforderungsrechts nicht. Vereinigungen steht es nicht frei, ihre Mitglieder willkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 BGB ) widerstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87, BGHZ 105, 306 , 318). Der Verzicht in § 12 Abs. 2 der Satzung ist beschränkt auf den Zweck, die dem Geschäftsführer versprochenen Versorgungsleistungen zu sichern und den Beklagten in den Stand zu setzen, den satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen. Die Klausel nimmt ausdrücklich Ansprüche auf Übertragung des gebildeten Kassenvermögens auf andere Versorgungseinrichtungen sowie die Rückforderung von Zuwendungen aus, die aufgrund eines Irrtums geleistet worden sind. Damit wird den Interessen des Trägerunternehmens ausreichend Rechnung getragen, das sich gerade deshalb für den Beitritt zu einer Unterstützungskasse entscheidet, um die Altersversorgung für seine Beschäftigten zu sichern. Der Beitritt zum Beklagten und der insoweit mit dem Beklagten geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag zielen auf die unbedingte Durchführung der Versorgungszusage aus den tatsächlich dem Beklagten verschafften Mitteln.

cc) Der Ausschluss sämtlicher Rückforderungsansprüche in § 12 Abs. 2 der Satzung des Beklagten verstößt schließlich nicht gegen § 119 InsO . Entgegen der Auffassung der Revision ist eine solche Regelung in den Rechtsbeziehungen zwischen einem Unternehmen und einer Unterstützungskasse, die dazu dienen, die vom Unternehmen einem Beschäftigten zugesagte Altersversorgung zu sichern, nicht nach § 119 InsO unwirksam.

(1) Allerdings sind Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 115 , 116 InsO beschränkt wird, gemäß § 119 InsO unwirksam. Die Beendigung eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit Verfahrenseröffnung ist zwingend. Treffen die Parteien Vereinbarungen, wonach ein Geschäftsbesorgungsvertrag oder ein Auftragsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehen sollen, sind diese unwirksam (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05, BGHZ 168, 276 Rn. 22 mwN; FK-InsO/Wegener, 8. Aufl., § 116 Rn. 70). § 119 InsO erfasst jedoch grundsätzlich nur solche Vereinbarungen, die gerade dazu führen, dass Aufträge und Geschäftsbesorgungsverträge zu Lasten der Masse fortbestehen (vgl. Jaeger/Jacoby, InsO , § 119 Rn. 43; Uhlenbruck/Sinz, InsO , 14. Aufl., § 119 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Huber, 3. Aufl., § 119 Rn. 74 f).

(2) Soweit eine Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG im Hinblick auf die von ihr zu erbringenden Versorgungsleistungen Herausgabeansprüche des Unternehmens nach § 667 BGB allgemein ausschließt, führt dies - entgegen der Ansicht der Revision - nicht dazu, dass die für Aufträge und Geschäftsbesorgungsverhältnisse geltenden Bestimmungen der §§ 115 , 116 InsO ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies ergibt sich aus dem Regelungsinhalt dieser Vorschriften sowie den gesetzlichen Wertungen, die ihnen zugrunde liegen.

(a) Gemäß § 115 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 116 Satz 1 InsO erlischt ein Vertrag, mit dem sich jemand gegenüber dem Schuldner verpflichtet hat, ein Geschäft für diesen durchzuführen, sofern sich dieser Vertrag auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Regelung hindert zum einen den Auftragnehmer daran, weiter zu Lasten der Insolvenzmasse über Vermögen verfügen zu können, das zur Masse gehört oder an die Masse herauszugeben ist. Zum anderen schließt sie weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers auf Aufwendungsersatz und Vergütung aus. Ziel dieser Bestimmungen ist es sicherzustellen, dass die Verwaltung der Masse vom Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung allein in den Händen des Insolvenzverwalters liegt (BT-Drucks. 12/2443 S. 151; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 115 Rn. 1). Im übrigen führt sie lediglich dazu, dass der Insolvenzverwalter nach der Beendigung des Auftrags die entstandenen Ansprüche nach den allgemeinen Regelungen geltend machen kann (Schmidt/Ringstmeier, InsO , 19. Aufl., § 115 Rn. 10; Tintelnot in Kübler/Prütting/ Bork, InsO , 2008 , §§ 115 , 116 Rn. 9). Er kann daher von dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsabwicklung die Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten nach §§ 667 , 675 BGB verlangen (Schmidt/Ringstmeier, aaO; Uhlenbruck/Sinz, InsO , 14. Aufl., §§ 115 , 116 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Ott/ Vuia, aaO Rn. 11). Auf der anderen Seite muss der Insolvenzverwalter alles, was der Beauftragte bis zum Erlöschen des Auftrags getan hat, insbesondere wenn der Geschäftsbesorger den Vertrag vor Insolvenzeröffnung erfüllt hat, für und gegen die Masse gelten lassen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - IX ZR 121/05, BGHZ 168, 276 Rn. 12; vom 24. Juni 2010 - IX ZR 199/09, ZIP 2010, 1453 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, aaO; Tintelnot in Kübler/Prütting/ Bork, aaO; FK-InsO/Wegener, 8. Aufl., § 115 Rn. 7).

Die §§ 115 , 116 InsO erweitern damit nicht die dem Auftraggeber nach der Beendigung eines Auftrags oder eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses zustehenden materiell-rechtlichen Ansprüche. Soweit materiell-rechtlich keine Herausgabeansprüche bestehen, begründet die Insolvenzeröffnung keine solchen Ansprüche. Im vorliegenden Fall haben die Parteien den Ausschluss von Herausgabeansprüchen weder mit einer Insolvenzeröffnung noch mit einem Eröffnungsgrund verknüpft, sondern auf solche Ansprüche allgemein verzichtet. Dann entstehen solche Ansprüche auch nicht durch eine Insolvenzeröffnung. Vielmehr muss der Insolvenzverwalter einen Vertrag im Allgemeinen in der Lage übernehmen, in der er ihn bei Eröffnung des Verfahrens vorfindet (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87 , 97). Dies gilt auch für ein beendetes Geschäftsbesorgungsverhältnis.

(b) Ein allgemeiner und insolvenzunabhängiger Ausschluss der Ansprüche nach § 667 BGB in einem Vertrag mit einer Unterstützungskasse ist auch im übrigen nicht als eine Vereinbarung anzusehen, die dazu führt, dass Aufträge oder Geschäftsbesorgungsverträge entgegen §§ 115 , 116 InsO nach Insolvenzeröffnung fortbestehen. Vielmehr fehlt es - soweit der Beauftragte das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte endgültig behalten darf - an einem ausreichenden Massebezug des Geschäftsbesorgungsverhältnisses.

Es mag sein, dass mit einem solchen Verzicht auf Rückforderungsansprüche das Geschäftsbesorgungsverhältnis (teilweise) faktisch fortbesteht. Dies widerspricht jedoch nicht der Regelung in §§ 115 , 116 InsO . Denn § 115 Abs. 1 InsO grenzt die erfassten Aufträge ausdrücklich dahin ein, dass sich der Auftrag auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen muss. Dies gilt aufgrund der Verweisung in § 116 Satz 1 InsO für Geschäftsbesorgungsverträge entsprechend. Fehlt es an diesem Massebezug, fallen der Auftrag und das Geschäftsbesorgungsverhältnis nicht unter §§ 115 , 116 InsO (vgl. MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl. § 115 Rn. 9; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2008 , §§ 115 , 116 Rn. 5; Jaeger/Jacoby, InsO , §§ 115 , 116 Rn. 42, 46). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dann nicht zum Erlöschen des Auftrags. Dieser ist vielmehr vom Beauftragten vollständig durchzuführen (BAGE 126, 89 Rn. 35). Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Vertragsparteien des Auftrags oder des Geschäftsbesorgungsverhältnisses der Abfluss des Geldes aus dem Vermögen des Schuldners endgültig und insolvenzunabhängig erfolgen sollte.

Im Streitfall bestand nach den zwischen Schuldnerin und Beklagtem getroffenen Vereinbarungen kein Anspruch der Schuldnerin auf Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten. Soweit der Beklagte den Auftrag daher mit den ihm endgültig verbleibenden Mitteln faktisch weiter ausführen kann und soll, fehlt es an der erforderlichen Massebezogenheit dieses Auftrags. Der Beklagte hat die Dotationszahlungen unstreitig vollständig dafür verwendet, um die Beiträge für die im eigenen Namen abgeschlossene Rückdeckungsversicherung zu bezahlen. Der für die Ausführung des Auftrags hieraus sich ergebende Vermögenswert steht rechtlich ausschließlich dem Beklagten zu; er ist in seine alleinige Verfügungsgewalt übergegangen. Da der Schuldnerin keine Ansprüche auf Herausgabe dieser erlangten Vermögenswerte zustehen, betreffen Verfügungen über die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung die Insolvenzmasse nicht. Sie haben auch keine tatsächlichen Einwirkungen auf diese. Der Beklagte hat aus den Leistungen der Rückdeckungsversicherung die Versorgungsansprüche des Geschäftsführers und der Streithelferin zu befriedigen; hierfür hat er dem Geschäftsführer und der Streithelferin die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung verpfändet.

Zudem ist die Lage - soweit die Unterstützungskasse die erhaltenen Dotationszahlungen in einer Rückdeckungsversicherung angelegt hat und die Leistungen der Rückdeckungsversicherung dazu dienen, die Pensionszusage zu erfüllen - mit einem teilweise bereits erfüllten Auftrag vergleichbar. War der Auftrag bei Insolvenzeröffnung bereits teilweise erfüllt, so erlischt er nur hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 115 Rn. 10; HK-InsO/Marotzke, 8. Aufl., § 115 Rn. 13). Soweit der Auftrag bereits ausgeführt ist, verbleibt es deshalb bei den eingetretenen Vermögensfolgen. Auch dies spricht dafür, dass der Verzicht auf Rückübertragungsansprüche bei einer Unterstützungskasse hinsichtlich des aus der Geschäftsführung Erlangten nicht gegen § 119 InsO verstößt. Die weitere Abwicklung betrifft nur noch die Erfüllung der Versorgungszusage aus den im eigenen Vermögen des Beklagten vorhandenen Mitteln.

3. Andere Ansprüche - etwa sonstige vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche oder Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (hierzu BAG, ZIP 2011, 347 ff) - sind nicht ersichtlich. Der Kläger trägt hierzu nichts vor.

III.

Auch der hilfsweise erhobene Anfechtungsanspruch ist unbegründet.

1. Die Bedingung ist eingetreten. Jedenfalls mit seiner Berufung hat der Kläger den Hilfsantrag für den Fall der Erfolglosigkeit des Hauptanspruchs erhoben und sich damit das Verständnis des Landgerichts von der innerprozessualen Bedingung zu eigen gemacht.

2. Dem Kläger steht jedoch kein Anfechtungsanspruch zu. Ansprüche aus § 134 Abs. 1 InsO scheiden aus, weil keine unentgeltliche Leistung vorliegt. Zu anderen Anfechtungstatbeständen hat der Kläger nichts vorgetragen.

a) Unentgeltlich ist im hier gegebenen Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll (BGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 285/03, WM 2007, 708 Rn. 15; vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 20 je mwN). Es genügt dabei, wenn die Schuldnerleistung kausal oder konditional mit der Zusage der Übertragung eines vermögenswerten Vorteils verknüpft ist, um die Entgeltlichkeit zu begründen (vgl. Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2012 , § 134 Rn. 37). Die treuhänderische Übertragung von Vermögenswerten kann infolge des Rückforderungsanspruchs des Treugebers nicht als unentgeltlich betrachtet werden (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2014 - IX ZR 15/13, Rn. 6, nv; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, WM 2015, 1996 Rn. 7; Bork in Kübler/Prütting/Bork, aaO Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 13).

b) Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Leistung im Streitfall nicht erfüllt. Vielmehr liegt im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten eine entgeltliche Leistung vor.

aa) Der Beklagte hat die Dotationszahlungen aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags erhalten. Da der Beklagte verpflichtet war, die Dotationszahlungen zweckentsprechend zu verwenden, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche Leistung an den Beklagten. Wendet der Schuldner einem Beauftragten die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Mittel zu, liegt keine freigiebige Leistung vor, sondern steht dem die Verpflichtung des Beauftragten gegenüber, die empfangenen Mittel auftragsgemäß zu verwenden und sie - soweit dies nicht erfolgt ist - gemäß § 667 BGB nach Beendigung des Auftrags zurück zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2015, aaO Rn. 7 mwN).

bb) Auch soweit die Satzung des Beklagten in § 12 Abs. 2 einen Verzicht auf die Herausgabe des Erlangten enthält und damit Herausgabeansprüche aus § 667 BGB ausschließt, führt dies nicht dazu, dass die Zuwendungen der Schuldnerin oder der Verzicht auf die Herausgabe des Erlangten eine anfechtbare unentgeltliche Leistung an eine Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG darstellen. Vielmehr erlangt die Schuldnerin als vermögenswerten Vorteil die von dem Beklagten ihr gegenüber übernommene Verpflichtung, die erforderlichen Leistungen für die von der Schuldnerin ihrem Geschäftsführer zugesagte Altersversorgung als Dritter gemäß § 267 BGB zu erbringen. Es handelt sich also um eine einem Deckungsverhältnis entsprechende Rechtsbeziehung.

Der Beklagte hat der Schuldnerin im Leistungsplan vom 7. März/8. August 2007 zugesagt, die darin festgelegte Altersversorgung für den Geschäftsführer und die Streithelferin zu erbringen. Die Schuldnerin verpflichtete sich, die hierzu erforderlichen Mittel zuzuwenden. Der Beklagte hat - wie auch § 14 der Satzung zeigt - der Schuldnerin versprochen, die von ihr zur Verfügung gestellten Mittel für die lebenslange monatliche Altersrente des Geschäftsführers bzw. die lebenslange Hinterbliebenenrente der Streithelferin einzusetzen und diese solange zu bezahlen, bis die Mittel erschöpft sind. Der Schuldnerin steht damit ein Leistungsanspruch gegen den Beklagten auf Zahlung an den Geschäftsführer zu. Hierzu hat sich der Beklagte im Leistungsplan verpflichtet, die zugesagten Leistungen durch einen auf das Leben des Geschäftsführers abgeschlossenen Versicherungsvertrag rückzudecken. Damit ist der Verzicht auf etwaige Rückforderungsansprüche mit der Zusage von vermögenswerten Vorteilen für die Schuldnerin verbunden. Letztlich bezahlt die Schuldnerin den Beklagten dafür, dass dieser sich gegenüber der Schuldnerin verpflichtet, deren Verbindlichkeiten als Dritter zu erfüllen. Der Preis für diese Leistung sind die von der Schuldnerin dem Beklagten hierfür zuzuwendenden Mittel, die der Beklagte in eine Rückdeckungsversicherung einzusetzen hat und die danach kalkuliert werden, welche Kosten dem Beklagten für den Abschluss einer die Versorgung des Geschäftsführers sicherstellenden Rückdeckungsversicherung entstehen werden.

Ein weiterer, eine Entgeltlichkeit begründender vermögenswerter Vorteil der Schuldnerin besteht darin, dass der Beklagte aufgrund des von ihm mit der Schuldnerin eingegangenen Rechtsverhältnisses gegenüber der Schuldnerin verpflichtet ist, dem Geschäftsführer einen eigenen, mit der Satzung des Beklagten vereinbaren Rechtsanspruch einzuräumen, ihm die Versorgungsleistungen zu bezahlen, die sich aus dem Leistungsplan und dem Inhalt der Satzung des Beklagten ergeben. Hierzu schaltet die Schuldnerin den Beklagten als Unterstützungskasse im Sinne des § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ein. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, in Fällen, in denen der Arbeitgeber - wie im Streitfall mit der Vereinbarung vom 8./10. August 2007 - die Leistungen einer Unterstützungskasse verspricht, einen Anspruch des Arbeitnehmers auch gegen die Unterstützungskasse zu bejahen. Der Ausschluss des Rechtsanspruches bei Unterstützungskassen (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ; im Streitfall § 15 Abs. 1 der Satzung) bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur, dass der Unterstützungskasse ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zusteht, womit dem Arbeitnehmer durchaus ein Anspruch auf die zugesagten Leistungen eingeräumt wird (ständige Rechtsprechung seit BAGE 25, 194 , 200 f unter B.II.2.a.; jüngst etwa BAG, NZA-RR 2011, 541 Rn. 53; BAGE 149, 212 Rn. 48 je mwN). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung gebilligt (BVerfGE 65, 196 , 210 ff unter C.II.; BVerfGE 74, 129 , 153 ff unter B.II.2.). Diese Beurteilung gilt für die von einem Arbeitgeber zugesagten Leistungen einer Unterstützungskasse allgemein. Es gibt keinen sachlichen Grund, die Versorgungszusage einer Unterstützungskasse an einen Gesellschafter-Geschäftsführer anders zu behandeln als die Fälle, die gemäß § 17 Abs. 1 BetrAVG direkt diesem Gesetz unterfallen. Die Satzung des Beklagten ist einheitlich auszulegen. Sie unterscheidet nicht danach, ob die zugesagten Versorgungen direkt dem BetrAVG unterfallen. Auch der Gesellschafter-Geschäftsführer ist insoweit in gleicher Weise wie ein Arbeitnehmer für die aufgrund seiner Tätigkeit für die Gesellschaft erworbenen Versorgungsansprüche schutzbedürftig.

Daher meint die Revision zu Unrecht, die Fallgestaltung sei mit einer gemäß § 134 InsO anfechtbaren Schenkung unter Auflage (hierzu MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 12) vergleichbar. Zwar kann die Übertragung von Vermögen an einen Auftragnehmer als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein, sofern der Auftragnehmer einen Teil des Vermögens behalten soll (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, aaO Rn. 13 a.E.). Entscheidend ist jedoch, ob der Auftragnehmer hierfür dem Schuldner einen zur Entgeltlichkeit führenden vermögenswerten Vorteil verspricht. Dies ist bei einer Unterstützungskasse im Sinne von § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG der Fall, weil sie dem Unternehmen die Versorgung seiner Beschäftigten zusagt und in Erfüllung dieser Zusage eine Verpflichtung gegenüber dem Versorgungsempfänger eingeht. Dass das Unternehmen entsprechend den Absprachen mit der Unterstützungskasse verpflichtet ist, diesem die erforderlichen Vermögenswerte im Voraus zu übertragen, macht diese Übertragung und den Verzicht auf Rückforderungsansprüche nicht zu einer unentgeltlichen Leistung.

cc) Ob der mit dem Verzicht auf Rückforderungsansprüche erfolgende Vermögenserwerb des Beklagten deshalb als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein könnte, weil von Anfang an ein objektives Missverhältnis zwischen der Höhe der endgültig übertragenen Dotationszahlungen und dem Wert der vom Beklagten der Schuldnerin zugesagten Leistungen an den Geschäftsführer und die Streithelferin bestand (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2016 - IX ZR 250/15, WM 2016, 2312 Rn. 22), kann dahinstehen. Der Kläger hat zu den Wertverhältnissen nichts vorgetragen.

Verkündet am: 8. Dezember 2016

Vorinstanz: LG Berlin, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 96/14
Vorinstanz: KG, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 136/14
Fundstellen
MDR 2017, 423
NJW-RR 2017, 496
NZI 2017, 105