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BGH - Entscheidung vom 11.05.2016

5 StR 129/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen 5 StR 129/16

DRsp Nr. 2016/9811

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrages auf Entscheidung des Revisionsgerichts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

Tenor

1.

Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. März 2016 wird

a)

dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrages auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2016 gewährt,

b)

dem Angeklagten auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;