BGH, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 29/16
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung
Tenor
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land NordrheinWestfalen vom 11. März 2016 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die nach § 112e Satz 2 BRAO , § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO .
Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 , 3 VwGO der Berichterstatter (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2012 - AnwZ (Brfg) 32/12, [...] Rn. 3 mwN).