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BGH - Entscheidung vom 22.09.2016

IX ZB 29/16

Normen:
InsO § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 4a
InsO § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 4b
InsO § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 4a
InsO § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 4b
InsO § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

Fundstellen:
DB 2016, 6
DStR 2016, 14
MDR 2016, 1473
NJW 2016, 9
NJW 2017, 75
NZI 2016, 1006
NZI 2016, 7
ZIP 2016, 91
ZInsO 2016, 2357

BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen IX ZB 29/16

DRsp Nr. 2016/18562

Voraussetzungen für die Erteilung der vorzeitigen Restschuldbefreiung

Sind keine Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten offen, kann dem Schuldner die vorzeitige Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn er tatsächlich die Verfahrenskosten berichtigt hat und ihm nicht nur Verfahrenskostenstundung erteilt wurde.

Tenor

Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. November 2015 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 5. November 2015 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Auf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag vom 10. Oktober 2014 wurde über das Vermögen des K. B. (nachfolgend: Schuldner) am 14. November 2014 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Dem Schuldner wurden außerdem die Verfahrenskosten gestundet. Gegen den Schuldner bestanden Gesamtverbindlichkeiten über 29.490,54 €, die auf zehn Gläubiger entfielen. In dem Verfahren wurden gleichwohl keine Insolvenzforderungen angemeldet. Die vorhandene Masse belief sich auf 0,00 €. Das Verfahren wurde am 4. August 2015 aufgehoben. Die Verfahrenskosten von 1.318,80 € wurden nicht bezahlt.

Den Antrag des Schuldners vom 10. August 2015 auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung hat das Amtsgericht abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung weiter.

II.

Dem Schuldner ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO ) zu gewähren, weil er infolge Mittellosigkeit an ihrer Einhaltung gehindert war (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 2, §§ 237 , 238 Abs. 1 Satz 1 ZPO ; § 4 InsO ). Die Rechtsbeschwerde ist infolge ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht uneingeschränkt statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ) und auch sonst zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der vorzeitigen Restschuldbefreiung ist unbegründet, weil der Schuldner nicht - wie von § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO gefordert - die Verfahrenskosten berichtigt hat.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, einer Auslegung der Vorschrift des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO dahin, dass im Falle der Gewährung von Verfahrenskostenstundung trotz fehlender Berichtigung der Verfahrenskosten die Restschuldbefreiung erteilt werden könne, stehe der ausdrückliche und eindeutige Wortlaut der Norm entgegen. Es sei davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ohne Berichtigung der Verfahrenskosten auch bei Gewährung von Verfahrenskostenstundung keine Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgen solle. Dennoch verkenne die Kammer nicht, dass beachtliche Argumente für eine dem Wortlaut des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO entgegenstehende Auslegung sprächen. Die Fortsetzung des Verfahrens stelle sich angesichts des Fehlens von Gläubigern, die zur Stellung eines Versagungsantrages berechtigt seien, als sinnentleert dar und rufe lediglich unnütze weitere Verfahrenskosten hervor. Die Interessen der Landeskasse würden aufgrund der bei Verfahrenskostenstundung gegebenen Nachhaftung gemäß § 4b InsO durch eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nicht nachhaltig berührt. Es sei jedoch Sache des Gesetzgebers, diese Argumentation aufzugreifen und bei einem entsprechenden Willen den eindeutigen Wortlaut des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO anzupassen bzw. zu korrigieren.

2. Die dagegen geltend gemachten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Die Regelung des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO gestattet nicht die Erteilung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung, wenn dem Schuldner lediglich Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO ) gewährt wurde, er aber nicht die Kosten des Verfahrens berichtigt hat.

a) Das Insolvenzgericht entscheidet gemäß § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO nach Anhörung der Beteiligten über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. Diese Regelung greift vorliegend nicht ein, weil die Abtretungsfrist von sechs Jahren (§ 287 Abs. 2 InsO ) noch nicht abgelaufen ist. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, kann ihm gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO schon vor Ablauf der Abtretungsfrist Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat. Im Streitfall haben keine Gläubiger Forderungen angemeldet. Auch von dem Schuldner zwecks Erlangung der Restschuldbefreiung zu tilgende Masseverbindlichkeiten (Uhlenbruck/ Sternal, InsO , 14. Aufl., § 300 Rn. 12) wurden nicht begründet.

b) Der Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Restschuldbefreiung ist in Einklang mit der Würdigung der Vordergerichte jedoch deswegen abzulehnen, weil es an der Berichtigung der Verfahrenskosten in Höhe von 1.318,80 € fehlt. Die Berichtigung der Verfahrenskosten bildet gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO die Grundvoraussetzung für sämtliche nachfolgend unter § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO geregelten Tatbestände einer vorzeitigen Restschuldbefreiung. Der auch im Rahmen des hier einschlägigen § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO erforderlichen Begleichung der Verfahrenskosten steht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die dem Schuldner im Streitfall gewährte Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO ) gleich.

aa) Der Bundesgerichtshof hat unter der Geltung des § 299 InsO aF entschieden, dass einem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden kann, wenn kein Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet hat und er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Wies der Schuldner erst später nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, war ihm entsprechend § 299 InsO aF auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129 , 1130; vom 8. November 2007 - IX ZB 115/04, Rn. 5; vom 29. Januar 2009 - IX ZB 290/08, Rn. 2 f; vom 29. September 2011 - IX ZB 219/10, WM 2011, 2106 Rn. 7). Der Senat hat die vorzeitige Gewährung der Restschuldbefreiung stets von der vollständigen Berichtigung der Verfahrenskosten abhängig gemacht (BGH, Beschluss vom 29. September 2011, aaO Rn. 7) und dies auch verlangt, wenn dem Schuldner Verfahrenskostenstundung gewährt worden war (BGH, aaO Rn. 10, 11). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens aufgegriffen. Danach kann dem Schuldner vorzeitig eine Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn kein Gläubiger im Insolvenzverfahren eine Forderung angemeldet hat oder wenn alle Gläubiger befriedigt wurden. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung kann nur auf Antrag des Schuldners erteilt werden, soweit der Schuldner belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind (BTDrucks. 17/11268, S. 30).

bb) Aus dem Wortlaut des § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO und der Anknüpfung des Gesetzes an die Senatsrechtsprechung zu § 299 InsO aF wird zutreffend gefolgert, dass eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 InsO nur in Betracht kommt, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten berichtigt hat (vgl. HK-InsO/Waltenberger, InsO , 8. Aufl., § 300 Rn. 17; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 300 (neu) Rn. 23; FKInsO/Ahrens, 8. Aufl., § 300 Rn. 9; Graf-Schlicker/Kexel, InsO , 4. Aufl., § 300 Rn. 13; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO , 2/2015, § 300 Rn. 15, 16; Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO , 2. Aufl., § 300 nF Rn. 4; Uhlenbruck/Sternal, InsO , 14. Aufl., § 300 Rn. 12; HmbKomm-InsO/Streck, 5. Aufl., § 300 Rn. 5; Blankenburg, ZVI 2015, 412 ff). Der Gegenauffassung, wonach dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen ist, wenn er zwar nicht die Kosten des Verfahrens berichtigt hat, ihm jedoch Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO ) bewilligt wurde (AG Essen VuR 2012, 196 ; AG Göttingen, ZInsO 2015, 1357 ff; Erdmann, ZInsO 2007, 873, 875; Pape, ZInsO 2007, 1289, 1305; Schmidt/Henning, InsO , 19. Aufl., § 300 nF Rn. 11; ders. ZInsO 2007, 1253, 1258; FK-InsO/Kohte, aaO § 4b Rn. 9; ders VuR 2012, 197), kann auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO nicht beigetreten werden.

(1) Der Gesetzgeber hat die Gewährung der Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO für alle Fälle des § 300 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der Schuldner nachweist, die Verfahrenskosten getilgt zu haben (BT-Drucks. 17/11268, S. 30). Dabei wurde die Gewährung von Verfahrenskostenstundung ausdrücklich nicht der Begleichung der Verfahrenskosten gleichgestellt. In § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO ist die Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgesehen, wenn der Schuldner innerhalb von fünf Jahren zumindest seine Verfahrenskosten begleicht (BT-Drucks. 17/11268, S. 30). Dadurch soll dem Schuldner, der die Mindestbefriedigungsquote verfehlt, ein spezieller Anreiz gesetzt werden, das Verfahren durchzustehen und durch seine eigenen Bemühungen zu einem vorzeitigen Ende zu bringen. Dieser Anreiz ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers erheblich, weil der Schuldner nach den Vorschriften über das Stundungsverfahren noch vier Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung für die gesamten Verfahrenskosten aufzukommen hat (§ 4b Abs. 1 Satz 2 InsO , § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Zugleich hat der Gesetzgeber die Erwartung geäußert, dass die Regelung zu einer vorzeitigen Rückzahlung der gestundeten Verfahrenskosten führen und damit zu einer Entlastung der Länderhaushalte beitragen wird (BT-Drucks., aaO). Diese Wertung entspricht der Regelung des § 53 InsO , wonach die Verfahrenskosten vorrangig zu berichtigen sind (BT-Drucks., aaO).

(2) Diese Erwägungen sind für alle Fälle des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO tragend, weil die Bestimmung die vorzeitige Restschuldbefreiung stets an die Grundvoraussetzung der Begleichung der Verfahrenskosten knüpft. Der Schuldner ist darlegungs- und beweispflichtig für die vollständige Berichtigung der Kosten und die Tilgung der in den einzelnen Alternativen zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten (BT-Drucks. 17/11268, S. 31). Nur ein Schuldner, der die Verfahrenskosten tilgt, kann gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 InsO in den Genuss der vorzeitigen Restschuldbefreiung gelangen. Dies gilt auch für den Fall des § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO , wenn kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat. Bei dieser Sachlage ist für eine vorzeitige Restschuldbefreiung kein Raum, wenn dem Schuldner - wie hier - lediglich Verfahrenskostenstundung gewährt wurde, die Verfahrenskosten aber nicht getilgt sind.

Vorinstanz: AG Hannover, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 907 IK 1531/14
Vorinstanz: LG Hannover, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 35/15
Fundstellen
DB 2016, 6
DStR 2016, 14
MDR 2016, 1473
NJW 2016, 9
NJW 2017, 75
NZI 2016, 1006
NZI 2016, 7
ZIP 2016, 91
ZInsO 2016, 2357