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BGH - Entscheidung vom 10.05.2016

5 StR 116/16

Normen:
GG Art. 100 Abs. 1
StPO § 344 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 134

BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 5 StR 116/16

DRsp Nr. 2016/9808

Voraussetzungen für die Darlegung einer rechtswidrigen Verzögerung eines Strafverfahrens vom Zeitpunkt des Aussetzungsbeschlusses bis zu der nach Wiederaufnahme ergangenen erneuten Terminsverfügung

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 21. März 2016 bemerkt der Senat:

Soweit die Angeklagte geltend macht, das Strafverfahren sei vom Zeitpunkt des Aussetzungsbeschlusses am 9. April 2013 bis zu der nach Wiederaufnahme ergangenen erneuten Terminsverfügung vom 19. Januar 2015 in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden, ist die entsprechende Verfahrensrüge unzulässig, da sie nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt. Aus der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. August 2013, der auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Aussetzungsbeschluss erging, ergibt sich, dass der in der Hauptverhandlung vom 9. April 2013 den Vorsitz führende Richter eine Erklärung verlas, die dem Vorlagebeschluss der Strafkammer nach Art. 100 Abs. 1 GG in einem anderen Strafverfahren "inhaltlich" entsprach. Weder diese Erklärung noch der Vorlagebeschluss werden von der Revisionsbegründung mitgeteilt. Der Senat kann daher nicht nachvollziehen, auf welchen konkreten Erwägungen der Strafkammer der Aussetzungsbeschluss beruhte.

Sollte im Übrigen die infolge der Aussetzung eingetretene Verfahrensverzögerung - entsprechend der vom Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vertretenen Ansicht - tatsächlich als rechtsstaatswidrig zu werten sein, bedürfte sie keiner Kompensation durch einen Vollstreckungsabschlag: Mit der verfahrensverzögernden Aussetzung war die Beschwerdeführerin einverstanden; Untersuchungshaft hat sie nicht erlitten; überdies wurde die Verfahrensdauer bei der Strafzumessung berücksichtigt.

Die weiter vom Generalbundesanwalt vertretene Ansicht, dass die entsprechende Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin mangels Revisionsvortrags zur Erhebung einer Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 199 Abs. 1 GVG ) unzulässig sei, bedurfte keiner Erörterung.

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanz: LG Görlitz, vom 17.02.2015
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 134