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BGH - Entscheidung vom 15.09.2016

VII ZB 34/16

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - Aktenzeichen VII ZB 34/16

DRsp Nr. 2016/18853

Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 9. August 2016 gegen die am Senatsbeschluss vom 2. August 2016 beteiligten Richter wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 9. August 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 2. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

3.

Der Antrag des Beklagten auf Nichterhebung von Kosten für die Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO müssen Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZB 27/14, [...]). Solche Umstände legt der Beklagte nicht dar, vielmehr lehnt er pauschal alle den Beschluss unterzeichnenden Senatsmitglieder ab.

Ein solches offensichtlich grundloses und damit rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen.

Bei dieser Sachlage kann der Senat in seiner angegriffenen Besetzung selbst entscheiden, da mangels inhaltlicher Individualisierung lediglich eine Formalentscheidung zu treffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771 ; BFH, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - IV B 68/14, [...]).

II.

Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 9. August 2016 war auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen, denn die Rüge ist nicht formgerecht eingelegt worden, § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO . Beim Bundesgerichtshof besteht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO Rechtsanwaltszwang mit der Folge, dass persönliche Eingaben der Parteien nicht zulässig sind.

III.

Der Antrag des Beklagten auf Nichterhebung von Kosten für die Rechtsbeschwerdeverfahren ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung ist nicht ersichtlich, insbesondere musste nicht - wie der Beklagte offenbar meint - vorab über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden. Der Beklagte hatte seine Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2016 nicht etwa bedingt, sondern neben dem Prozesskostenhilfegesuch zur Entscheidung gestellt, was deren zeitgleiche Bescheidung nach sich ziehen kann.

Vorinstanz: LG Ulm, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 237/13
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 55/16