Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 04.02.2016

III ZR 27/14

Normen:
ZPO § 139
ZPO § 321a Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
BGB § 172
VermG § 3 Abs. 5

BGH, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen III ZR 27/14

DRsp Nr. 2016/5162

Voraussetzungen des Entfallens des durch eine Grundstücksverkehrsgenehmigung geschaffenen Vertrauensschutzes; Notwendigkeit einer umfassenden Einbeziehung aller relevanten Umstände in die haftungsrechtliche Vertrauensschutzprüfung

Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn das Gericht den Vortrag einer Partei nicht übergangen, sondern lediglich nicht für durchgreifend erachtet hat.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 139 ; ZPO § 321a Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 172 ; VermG § 3 Abs. 5 ;

Gründe

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in dem dem Senatsurteil vom 10. Dezember 2015 zugrunde liegenden Verfahren vollumfänglich berücksichtigt, seine Rechtsauffassungen jedoch in mehreren Punkten nicht geteilt. Die Parteien haben nach Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass die Gerichte ihre Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage übernehmen.

Hervorzuheben sind folgende Gesichtspunkte:

1. Der Senat hat seine Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der durch eine Grundstücksverkehrsgenehmigung geschaffene Vertrauensschutz entfällt, nicht geändert. Demensprechend war kein Hinweis gemäß § 139 ZPO geboten. Der Kläger ist - wie sich aus dem angegriffenen Urteil ergibt - in der Revisionserwiderung von zu engen Voraussetzungen für den Wegfall des Vertrauensschutzes ausgegangen. Die Notwendigkeit einer umfassenden Einbeziehung aller relevanten Umstände in die haftungsrechtliche Vertrauensschutzprüfung folgt aus dem wertungsbedürftigen Begriff des Vertrauensschutzes. Bereits die bisherige, in Randnummer 17 des Senatsurteils vom 10. Dezember 2015 zitierte Senatsrechtsprechung hat darauf abgestellt, dass in die Wertung, ob ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt haftungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen begründet, nicht nur subjektive Kenntnisse beziehungsweise sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers, sondern auch objektive Umstände einzubeziehen sind. Dass solche objektiven Umstände gerade auch auf Handlungen des Betroffenen beruhen können, liegt auf der Hand.

2. Die Anhörungsrüge differenziert rechtsirrig nicht zwischen der Vertretungsmacht aufgrund der Ausstellung einer Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB ) und der Erteilung eines Auftrags im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Das von ihr zitierte Berufungsurteil verneint zwar einen der B. GmbH erteilten Auftrag des Klägers, nicht aber die Ausstellung einer Vollmachtsurkunde. Es hat insbesondere nicht die (Vollmachts-)Erklärung für den Senat verbindlich ausgelegt.

Der Senat hat den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

3. Ob der Beklagte, wie der Kläger behauptet hat, die Restitutionsanmeldung für offensichtlich unbegründet gehalten hat, ist ohne Bedeutung. Hinsichtlich der Frage des Vertrauensschutzes ist darauf abzustellen, ob der Kläger aus der mangelnden Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. September 1992 darauf schließen konnte, dass der Beklagte eine etwaige Restitutionsanmeldung jedenfalls als offensichtlich unbegründet ansah. Für die mangelnde Rücknahme konnte es indes aus der maßgeblichen Sicht des Klägers, wie im angegriffenen Urteil ausgeführt wird (Seite 14 ff), verschiedene Gründe geben. Dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Beklagten dem Kläger vor den von diesem getätigten Investitionen mitgeteilt hat, es nehme die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht zurück, weil eine ihm vorliegende Restitutionsanmeldung offensichtlich unbegründet sei, ist nicht festgestellt. Die Anhörungsrüge zeigt auch keinen entsprechenden Sachvortrag auf. Im Übrigen war der von der Streithelferin angemeldete Restitutionsanspruch nicht offensichtlich unbegründet. Die Streithelferin hat ihren Anspruch erfolgreich durchgesetzt.

Der Kläger musste auch nicht "klüger" sein als das Amt für offene Vermögensfragen des Beklagten. Die Anhörungsrüge verkennt, dass für die Frage des Wegfalls des Vertrauensschutzes nicht die tatsächliche Kenntnis des Klägers von einer - nicht offensichtlich unbegründeten - Restitutionsanmeldung maßgeblich ist. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmachtsurkunde vom 5. September 1994 aus Sicht des Klägers nach der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vom 3. September 1992 noch Restitutionsansprüche hätten angemeldet werden können und daher aus der mangelnden Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung durch den Beklagten nicht auf das Fehlen von - nicht offensichtlich unbegründeten - Anmeldungen geschlossen werden konnte. Gerade weil der Kläger keine Kenntnis von Restitutionsanmeldungen hatte, lag es nahe und entsprach es seiner Vergewisserungspflicht nach § 3 Abs. 5 VermG , vor weiteren Verfügungen eine Auskunft des Beklagten einzuholen.

Der Senat hat den Vortrag des Klägers auch hier nicht übergangen, sondern lediglich nicht für durchgreifend erachtet.

4. Der Senat hat die Überlegungen des Klägers zur analogen Anwendung von § 50 VwVfG und der hieraus abzuleitenden Rechtsfolge zur Kenntnis genommen, jedoch für fernliegend erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

5. Soweit der Senat in seinem Vergleichsvorschlag für die Zeit vor Oktober 1994 von keinem Mitverschulden des Klägers ausgegangen ist, hat dies seinen Hintergrund in dem Versuch einer gütlichen Einigung und nicht darin, dass der Senat für diesen Zeitraum ein Mitverschulden des Klägers - nach nachzuholender Beweisaufnahme - für ausgeschlossen erachtet hat. Der Kläger zeigt im Übrigen auch nicht auf, welchen weiteren, nicht bereits vom Senat zur Kenntnis genommenen Vortrag zum Mitverschulden er gehalten hätte, wenn der Senat darauf hingewiesen hätte, dass ein Mitverschulden in Betracht kommt.

6. Dass der - vom Berufungsgericht festgestellte (Berufungsurteil Seite 14) Vortrag des Klägers zu der durch ihn im Wege der unentgeltlichen Überlassung an Verwandte erfolgten Nutzung der sanierten Räumlichkeiten bei der Frage eines Nutzungsvorteils Berücksichtigung finden kann, liegt auf der Hand. Eines Hinweises des Senats zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers bedurfte es insofern nicht.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 104/06
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 23.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 17/12