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BGH - Entscheidung vom 13.04.2016

XII ZB 95/16

Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 und 2
BGB § 1906 Abs. 1
BGB § 1906 Abs. 2
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
FGPrax 2016, 172
FamRZ 2016, 1068
FuR 2016, 478
MDR 2016, 652
NJW-RR 2016, 641

BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 95/16

DRsp Nr. 2016/8534

Voraussetzungen der zivilrechtlichen geschlossenen Unterbringung eines Betreuten bei einer Alkoholabhängigkeit

Zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung bei Alkoholabhängigkeit.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 11. Januar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Der 51jährige Betroffene leidet an einer Alkoholabhängigkeit und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, wegen derer für ihn eine rechtliche Betreuung eingerichtet ist. Aufgrund langjährigen Alkoholmissbrauchs kam es wiederholt zu schweren Delirien und mehreren Stürzen, bei denen sich der Betroffene im September 2011 eine dislozierte Humeruskopf-Fraktur links sowie eine Rippenserienfraktur zuzog. Trotz mehrerer Aufenthalte in betreuten Wohngruppen kam es zu zahlreichen Rückfällen mit häufigen Klinikaufenthalten wegen Krampfanfällen sowie zu zweimaligem Suizidversuch.

Der Betreuer hat beantragt, die geschlossene Unterbringung des Betroffenen zu genehmigen. Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1, eine Rechtsanwältin, zur Verfahrenspflegerin bestellt und das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie J. eingeholt. Nach dessen Ausführungen benötigt der Betroffene die Struktur einer geschlossenen Unterbringung, ohne die er sich selbst in seinen Zielen und Möglichkeiten falsch einschätze und überfordere. Der freie Wille des Betroffenen zur Frage einer geschlossenen Unterbringung sei zwar krankheitsbedingt eingeschränkt, aber nicht aufgehoben, so dass der Betroffene gegen seinen Willen nicht untergebracht werden könne.

Im Anschluss hieran hat das Amtsgericht ein Zweitgutachten der Fachärztin für Psychiatrie C.-C. eingeholt. Hierauf gestützt hat es nach Anhörung des Betroffenen die geschlossene Unterbringung für ein Jahr genehmigt. Dagegen hat die Verfahrenspflegerin Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Unter Mitberücksichtigung noch anderer, im Betreuungsverfahren erstatteter Vorgutachten lägen inzwischen eine hirnorganische Wesensveränderung sowie Folgeschäden in Gestalt einer Ataxie, Polyneuropathie, Leberzirrhose und Pankreatitis, einem beginnenden Korsakow-Syndrom sowie epileptischen Anfällen vor. Die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BGB seien auch mit Rücksicht darauf erfüllt, dass eine Alkoholabhängigkeit für sich allein betrachtet im Allgemeinen noch keine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung darstelle. Hier sei ein auf den Alkoholismus zurückzuführender Zustand eingetreten, der die Annahme eines geistigen Gebrechens rechtfertige, und aufgrund dessen es zu kurzfristigen Rückfällen mit lebensbedrohlichen Zuständen komme. Es bestehe ein ausgeprägtes Suchtsystem, welches das vernünftige, logische Denken zugunsten der unmittelbaren Bedürfnisbefriedigung ausschalte. Der Betroffene sei derzeit nicht in der Lage, das Für und Wider seines Alkoholkonsums und der daraus resultierenden Folgeschädigung auf der Basis einer freien Willensbildung zu erfassen und abzuwägen. Die Begründung hierfür liege darin, dass der Alkohol die Hirnareale geschädigt habe, in denen ein Problembewusstsein und damit einhergehende Ängste generiert würden. Bei fortgesetztem Alkoholkonsum würde die Hirnschädigung weiter zunehmen bis hin zur bekannten Schädigung aller Organsysteme. Die Gefahr einer Selbstschädigung könne nicht anders als durch eine geschlossene Unterbringung abgewendet werden. Nur bei der geplanten Langzeitbehandlung sei die unbedingt notwendige absolute Alkoholkarenz garantiert. Entscheidende Voraussetzung für eine Verhaltensänderung sei, dass über sehr lange Zeit jede Möglichkeit unterbunden werde, ohne Begleitung eines suchterfahrenen Mitarbeiters die Einrichtung zu verlassen. Erst wenn der Betroffene verstanden und akzeptiert habe, dass die Situation unausweichlich sei, könne bei ihm die Bereitschaft wachsen, eine langfristige Abstinenz überhaupt in Betracht zu ziehen. Seine eigene Vorstellung, ein Leben in Abstinenz oder mit kontrolliertem Alkoholkonsum ohne schützende Umgebung führen zu können, sei nicht realitätskonform. Krankheitsbedingt sei er nicht in der Lage, hinsichtlich möglicher Selbstschädigungen seinen Willen frei zu bestimmen. Er sei im Hinblick auf seinen Suchtmittelkonsum völlig unreflektiert; den Suchtdruck leugne er völlig.

2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB nicht hinreichend festgestellt sind.

a) Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, so lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, und ein entgegenstehender freier Wille des Betreuten nicht besteht.

aa) Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB , so dass allein darauf die Genehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden darf. Ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 ff. und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - [...] Rn. 3).

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung steht, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 ff. und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - [...] Rn. 3).

Der Erstgutachter hat insoweit aufgezeigt, dass der Betroffene den Suchtmittelgebrauch als dysfunktionales Mittel zur Dämpfung geschwächter Selbstwertzustände nutze. Das Amtsgericht hat - unter Verweis auch auf Vorgutachten aus dem Betreuungsverfahren - umgekehrt in Betracht gezogen, dass die Persönlichkeitsstörung eine Folge der schweren Abhängigkeitserkrankung sei, ist im Ergebnis aber jedenfalls vom Vorliegen einer psychischen Störung ausgegangen. Das Landgericht ist - hauptsächlich auf Grundlage des eingeholten Zweitgutachtens - von einer alkoholbedingten Hirnschädigung ausgegangen.

bb) Ob eine psychische Krankheit damit bereits ausreichend festgestellt ist, kann für das Rechtsbeschwerdeverfahren dahinstehen. Denn wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, beruht die angefochtene Entscheidung jedenfalls auf keinen tragfähigen Feststellungen zum freien Willen des Betroffenen. In dem vom angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Erstgutachten ist nämlich ausgeführt, dass der freie Wille des Betroffenen zwar suchtbedingt eingeschränkt sei, aber nicht aufgehoben. Aus der Alkoholabhängigkeit für sich genommen und dem darauf beruhenden Mangel an Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den Konsum von Alkohol kann nämlich nicht auf ein Unvermögen zur freien Willensbildung geschlossen werden (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 565 Rn. 31). Unter der Voraussetzung eines noch freien Willens steht es jedoch nach der Verfassung jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 12). Daraus hat der Erstgutachter von seinem Standpunkt aus folgerichtig den Schluss gezogen, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen nicht vorliegen.

Die im Erstgutachten gewonnenen Erkenntnisse werden nicht durch das ergänzend eingeholte Zweitgutachten in Frage gestellt. Zweck der Begutachtung nach § 321 Abs. 1 FamFG ist die Sicherstellung einer sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung. Dabei hat das Gericht seiner Pflicht nachzukommen, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Aufgrund einer solchen Überprüfung hätte das Landgericht die im Zweitgutachten getroffenen Schlussfolgerungen ohne Weiteres verwerfen müssen. Denn wie die Zweitgutachterin selbst einräumt, steht ihre Sicht der Dinge nicht auf dem Boden der vom Gesetzgeber für das Betreuungsrecht entwickelten Rechtsgrundsätze. Sie präferiert eine vom geltenden Recht abweichende Handhabung und verfolgt insoweit - sich selbst als "Hardliner" bezeichnend - ihr eigenes Konzept nach Maßgabe ihrer eigenen ethischen Grundsätze. Mit dieser, sowohl vom hergebrachten medizinischen Klassifizierungssystem (ICD-10) als auch vom geltenden Betreuungsrecht abgewandten Grundhaltung erfüllt die Zweitgutachterin nicht die fachlichen Voraussetzungen an eine sachkundig neutrale Begutachtung, wie sie zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die Unterbringung eines Suchterkrankten anhand der geltenden rechtlichen Maßstäbe erforderlich ist.

Soweit das Amtsgericht und das Landgericht von einem krankheitsbedingten Fehlen des freien Willens hinsichtlich der Unterbringungsentscheidung ausgegangen sind, beruht dies folglich nicht auf einer verwertbaren, vom Gesetz geforderten gutachterlichen Grundlage (§ 321 Abs. 1 FamFG ; vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 381/15 - FamRZ 2016, 456 Rn. 10 mwN).

b) Wegen des einer Heilbehandlung gegenwärtig noch entgegenstehenden freien Willens des Betroffenen sind auch die Voraussetzungen einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht hinreichend festgestellt (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 395/12 - FamRZ 2013, 618 Rn. 10 f.).

3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er keine eigenen Feststellungen über den Krankheitszustand des Betroffenen und seine Fähigkeit zur freien Willensbildung treffen kann. Die Sache ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses - gegebenenfalls nach mündlicher Erläuterung des Erstgutachtens (§§ 321 Abs. 1 , 30 Abs. 2 FamFG , 411 ZPO ), gegebenenfalls nach neuer Begutachtung (§ 412 ZPO ) jeweils verbunden mit einer ergänzenden Anhörung des Betroffenen - tragfähige Feststellungen über eine psychische Erkrankung des Betroffenen und das Beststehen seines freien Willens hinsichtlich seiner Unterbringung treffen kann.

Vorinstanz: AG Meldorf, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 70 XVII 1557
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2/16
Fundstellen
FGPrax 2016, 172
FamRZ 2016, 1068
FuR 2016, 478
MDR 2016, 652
NJW-RR 2016, 641