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BGH - Entscheidung vom 10.05.2016

VIII ZB 71/15

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen VIII ZB 71/15

DRsp Nr. 2016/11386

Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Die Anträge des Beklagten vom 30. Januar 2016 und 20. April 2016 ("Beschwerde" gegen die Versagung der Beiordnung eines Notanwalts; erneuter Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde) werden abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

Die Beiordnung eines Notanwalts ist nach dem Gesetz (§ 78b Abs. 1 ZPO ) nur möglich, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat, woran es vorliegend fehlt. Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus dieser gesetzlichen Regelung nicht, dass er die Rechtsbeschwerde mangels Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts nunmehr selbst begründen könnte. Ebenso wenig liegt darin eine Gehörsverletzung oder bestünde Anlass für eine Wiedereinsetzung.

Vorinstanz: AG Bad Neustadt a. d. S., vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 258/14
Vorinstanz: LG Schweinfurt, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 56/15