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BGH - Entscheidung vom 21.04.2016

1 StR 409/15

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 1 StR 409/15

DRsp Nr. 2016/9013

Verwertbarkeit von Beweisergebnissen in einem Strafverfahren

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen das Urteil des Senats vom 18. Februar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

1. Der Senat hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin nach mündlicher Hauptverhandlung durch Urteil vom 18. Februar 2016 ein den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes und eines Diebstahls teilfreisprechendes Urteil des Landgerichts München I im Umfang des Freispruchs mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe sind den Verteidigern des Angeklagten am 11. April 2016 bekannt geworden.

Mit seiner am 18. April 2016 eingegangenen Anhörungsrüge beantragt der Angeklagte, das Urteil für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand nach Eingang der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft zurückzuversetzen. Der Angeklagte rügt insbesondere, der Senat habe sich in seinem Urteil nicht mit seinem Einwand beschäftigt, einzelne Beweisergebnisse, auf die sich auch das Landgericht gestützt habe, seien unverwertbar. Zudem vermisse der Senat die Auseinandersetzung mit dem gleichzeitig abgeurteilten Diebstahl einer Kamera im Rahmen des Freispruchs vom Vorwurf des Mordes und eines weiteren Diebstahls, obwohl sich solches vorliegend nicht aufgedrängt habe.

2. Der zulässige Antrag nach § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat hat sämtlichen Vortrag der Verteidigung, der nicht nur schriftlich, sondern ausführlich auch mündlich in der Verhandlung vom 16. Februar 2016 vorgebracht wurde, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung bedacht. Dass er den Argumenten der Verteidigung nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Eine "Überraschungsentscheidung" des Senats liegt schon deshalb fern, weil sämtliche Rechtsfragen für alle Beteiligten auf dem Tisch lagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör zwingt nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Unabhängig hiervon hat sich der Senat in seinem Urteil ausdrücklich zur Frage einer Verwertbarkeit verhalten (Urteil Rn. 22), wenn auch nicht im Sinne des Antragstellers. Ob eine Erörterungslücke vorliegt, weil ein bestimmter Umstand bei der Beweiswürdigung nicht behandelt wurde, obwohl sich dies aufdrängte, ist aus der Sicht des Senats, nicht aus der des Antragstellers zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 207/15).