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BGH - Entscheidung vom 19.07.2016

VI ZR 525/15

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.07.2016 - Aktenzeichen VI ZR 525/15

DRsp Nr. 2016/13767

Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig; Anfechtbarkeit der Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2.

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Ablehnung der von der Klägerin erstrebten Beiordnung eines Notanwalts durch den Bundesgerichtshof ist unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 ; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 15; Zöller/Vollkommer, ZPO , 31. Auflage, § 78b Rn. 9).

2. Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 21. Juni 2016 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 ; BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456 Rn. 1; vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen nicht vor. Der Senat hat bei der Entscheidung über die von der Klägerin erstrebte Beiordnung eines Notanwalts ihr Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 24/11
Vorinstanz: OLG Köln, vom 03.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 149/14