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BGH - Entscheidung vom 05.07.2016

4 StR 208/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 4 StR 208/16

DRsp Nr. 2016/12678

Verwerfung der Revisionen als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Januar 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt den Ausführungen in den Revisionsrechtfertigungen beider Revisionsführer eine jeweils wirksame Beschränkung ihrer Rechtsmittel auf die Aussprüche in den Einzelstrafen im Fall II. 2. b (Ziffer 2 der Anklage) sowie auf die Gesamtstrafenaussprüche.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hagen, vom 07.01.2016