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BGH - Entscheidung vom 10.05.2016

5 StR 115/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 73a

BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 5 StR 115/16

DRsp Nr. 2016/9595

Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Anordnung des Verfalls des Wertersatzes

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in Höhe von 880 € der Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB ) angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 73a;
Vorinstanz: LG Dresden, vom 29.10.2015