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BGH - Entscheidung vom 30.06.2016

2 StR 510/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 2 StR 510/15

DRsp Nr. 2016/12942

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 21. Juli 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Urteilstenor lautet: Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Handelt der Angeklagte wie hier in den Fällen II. 3 und 5 der Urteilsgründe nicht ausschließbar ohne Unrechtseinsicht, ist kein Raum für einen Schuldspruch. Der Senat hat deshalb den Angeklagten auch insoweit freigesprochen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Gera, vom 21.07.2015