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BGH - Entscheidung vom 25.05.2016

2 StR 3/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 2 StR 3/16

DRsp Nr. 2016/10169

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. September 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die fehlende Erörterung der Tatbestände der schweren Körperverletzung und der Beteiligung an einer Schlägerei beschwert den Angeklagten nicht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Köln, vom 01.09.2015