Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.02.2016

2 StR 417/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 2 StR 417/15

DRsp Nr. 2016/4838

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 13. Januar 2016 wird aufgehoben, da angesichts der vom Landgericht Hanau erfolgten Verfahrensbeschränkung die Voraussetzungen nicht gegeben waren, die Sache an den 4. Strafsenat abzugeben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hanau, vom 19.06.2015