BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 2 StR 417/15
DRsp Nr. 2016/4838
Verwerfung der Revision als unbegründet
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 13. Januar 2016 wird aufgehoben, da angesichts der vom Landgericht Hanau erfolgten Verfahrensbeschränkung die Voraussetzungen nicht gegeben waren, die Sache an den 4. Strafsenat abzugeben.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Hanau, vom 19.06.2015
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