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BGH - Entscheidung vom 12.07.2016

1 StR 205/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 225 Abs. 3

Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 193

BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 1 StR 205/16

DRsp Nr. 2016/12850

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Berichtigung des Schuldspruchs im Tenor

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. November 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte der schweren Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu berichtigen, da das Landgericht trotz der zutreffend angenommenen Verwirklichung der Qualifikation des § 225 Abs. 3 StGB dies nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht hat.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 225 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Deggendorf, vom 11.11.2015
Fundstellen
NStZ-RR 2018, 193