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BGH - Entscheidung vom 26.04.2016

4 StR 104/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 4 StR 104/16

DRsp Nr. 2016/9602

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Absicht hinsichtlich Strafzumessung

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die u.a. zu Lasten der Angeklagten angestellte Erwägung der Strafkammer, diese habe mit Absicht und damit mit der stärksten Form des Vorsatzes gehandelt, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. dazu einerseits BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - 2 StR 61/12, NStZ 2012, 689 ; andererseits BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - 1 StR 3/15, NStZ-RR 2015, 171). Da das Landgericht der Anzahl der Tatopfer bei der Bemessung der Strafe besonderes Gewicht beigemessen und ferner die über die regelmäßig zu erwartenden Tatfolgen hinausgehenden psychischen Beeinträchtigungen des Nebenklägers straferschwerend berücksichtigt hat, kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch insoweit auf einem etwaigen Wertungsfehler beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 46 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Münster, vom 12.11.2015