BGH, Beschluss vom 22.07.2016 - Aktenzeichen 5 StR 284/16
DRsp Nr. 2016/14128
Verwerfung der Revision als unbegründet; Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 21. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wird die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem genannten Urteil verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 21.03.2016
© copyright - Deubner Verlag, Köln