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BGH - Entscheidung vom 25.05.2016

5 StR 184/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 5 StR 184/16

DRsp Nr. 2016/10589

Verwerfung der Revision als unbegründet; Maßgebliche Beeinflussung der Höhe der Freiheitsstrafe durch die das Vorfeld der Tat betreffenden Erwägungen des Schwurgerichts

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat besorgt nicht, dass die bedenklichen, das Vorfeld der Tat betreffenden Erwägungen des Schwurgerichts im Ergebnis die Höhe der Freiheitsstrafe maßgeblich beeinflusst haben.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 08.12.2015