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BGH - Entscheidung vom 29.03.2016

2 StR 339/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 29.03.2016 - Aktenzeichen 2 StR 339/15

DRsp Nr. 2016/7431

Verwerfung der Revision als unbegründet; Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 200 € angeordnet ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 04.05.2015