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BGH - Entscheidung vom 15.02.2016

5 StR 538/15

BGH, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen 5 StR 538/15

DRsp Nr. 2016/4133

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten M. R. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Revision des Angeklagten H. R. gegen das vorgenannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er schuldig ist des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffen des Besitzes kinderpornografischer Schriften, des Sichverschaffens des Besitzes kinderpornografischer Schriften in 24 Fällen und des Besitzes kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Dezember 2015).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch jeweils seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 22.07.2015