BGH, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 3 StR 206/16
DRsp Nr. 2016/12061
Verwerfung der Revision
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 16. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Urteilstenor dahin geändert, dass die Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Einziehung von 27,83 Gramm Ecstasyzubereitung entfällt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Kleve, vom 16.02.2016
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