BGH, Beschluss vom 01.08.2016 - Aktenzeichen IX ZB 4/16
Verwerfung der Gehörsrüge als unzulässig
Tenor
Die Gehörsrüge des Beklagten vom 23. April 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, BeckRS 2012, 10073). Unabhängig hiervon verletzt der Senatsbeschluss vom 30. März 2016 den Beklagten auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG , weil das Schreiben des Beklagten vom 7. April 2016 am 15. April 2016 und damit nach Absendung der Beschlussausfertigungen zum Zwecke der Bekanntgabe beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.