Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.06.2016

2 ARs 66/16

Normen:
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2
StPO § 33a
StPO § 304 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 2 ARs 66/16

DRsp Nr. 2016/11259

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig; Rechtliche Gleichstellung einer völlig ungeeigneten Begründung mit einer fehlenden Begründung bzgl. des Befangenheitsantrags

Tenor

1.

Der Beschluss des Senats vom 1. April 2016 wird aufgehoben.

2.

Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer vom 21. März 2016 sowie weitere Befangenheitsgesuche vom 16. März 2016 und 18. April 2016 (= 24. Mai 2016) werden als unzulässig verworfen.

3.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 - Az.: 3 Ws 522/15 - 161 Zs 943/15 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

StPO § 26a Abs. 1 Nr. 2 ; StPO § 33a; StPO § 304 Abs. 4 S. 2;

Gründe

1. Der Beschluss des Senats vom 1. April 2016 war in entsprechender Anwendung von § 33a StPO aufzuheben, weil aufgrund eines Versehens das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer nicht zu den Akten gelangt war.

2. Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde. Eine völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich.

3. Die Beschwerde des Antragstellers war zu verwerfen, weil obiger Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ).

Vorinstanz: KG, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 522/15