Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 05.04.2016

3 StR 355/15

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 3 StR 355/15

DRsp Nr. 2018/2874

Verwerfung der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss bzgl. der Verurteilung wegen Vergewaltigung sowie sexueller Nötigung

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2015 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. März 2015 verworfen, durch das der Verurteilte unter Freispruch im Übrigen wegen Vergewaltigung in drei Fällen sowie sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegenden Vorbringen. Er beanstandet insbesondere, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden und erhebt weitere Einwände gegen seine Verurteilung.

Es kann dahin stehen, ob die Rüge in zulässiger Weise erhoben worden ist; denn der Rechtsbehelf hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Verfahren nach § 356a StPO dient nicht der inhaltlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung. Der Senat hat, soweit es durch die Revisionsbegründung veranlasst gewesen ist, das landgerichtliche Urteil umfassend auf Rechtsfehler überprüft und dabei weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 31.03.2015