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BGH - Entscheidung vom 08.03.2016

EnZR 50/14

Normen:
ZPO § 142
EnWG § 74
RL 72/2009/EG Art. 37 Abs. 1 Buchst. i)
RL 72/2009/EG Art. 37 Abs. 13

BGH, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen EnZR 50/14

DRsp Nr. 2016/7159

Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Netzentgeltrückforderungsprozess; Erschütterung der Indizwirkung der Entgeltgenehmigung durch geeigneten Vortrag des Netznutzers

Will der Netznutzer gegen genehmigte Netzentgelte vorgehen, obliegt es ihm, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die behördlich genehmigten Netzentgelte überhöht sein sollen, und die indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. August 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 5. November 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 142 ; EnWG § 74 ; RL 72/2009/EG Art. 37 Abs. 1 Buchst. i); RL 72/2009/EG Art. 37 Abs. 13 ;

Gründe

Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2015 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 16. Dezember 2015 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Senats, das Berufungsgericht habe ohne Rechtsfehler von einer Vorlage der ungeschwärzten Genehmigungsunterlagen der Beklagten nach § 142 ZPO abgesehen.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine "ungenügende" Umsetzung der Veröffentlichungspflichten der zuständigen Regulierungsbehörde nach § 74 EnWG und eine "fehlende" Umsetzung des in den Erwägungsgründen 11, 39 und 51 und in Art. 37 Abs. 1 Buchst. i und Abs. 13 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (im Folgenden: Stromrichtlinie) geregelten Transparenzgebots behauptet, betrifft dies nicht das Prozessrechtsverhältnis der Streitparteien, sondern den Aufgabenbereich der Regulierungsbehörde. Art. 37 Abs. 1 Buchst. i und Abs. 13 Stromrichtlinie sind - wie ihre nahezu wortgleiche Vorgängerbestimmung in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. h, Abs. 8 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG - durch §§ 30 , 63 Abs. 3 EnWG in nationales Recht umgesetzt worden (vgl. BT-Drucks. 15/3917, S. 63, 70). Die zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislasten werden hierdurch nicht geregelt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr Recht auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes und auf prozessuale Waffengleichheit nicht verletzt. Danach müssen die Beteiligten einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit insbesondere die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 74, 78 , 95; 93, 213, 236; NJW 2001, 2531 mwN). Dem entspricht die Rechtsprechung des Senats zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Netzentgeltrückforderungsprozess (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 33 ff. mwN - Stromnetznutzungsentgelt V). Danach obliegt es dem Netznutzer, die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung durch geeigneten Vortrag zu erschüttern. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie hierzu außerstande war.

2. Die Angriffe der Klägerin gegen die Auffassung des Senats, die Ausführungen des Berufungsgerichts zu ihren Einwendungen gegen die Indizwirkung der Entgeltgenehmigung hielten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, haben ebenfalls keinen Erfolg. Ihr Vorbringen enthält keine (neuen) Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

3. Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten, damit dieser über die Auslegung von Art. 102 AEUV und Art. 37 der Stromrichtlinie entscheiden kann.

a) Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist das letztinstanzliche innerstaatliche Gericht, bei dem sich eine entscheidungserhebliche Frage über die Auslegung von Handlungen der Organe der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV ) stellt, zur Anrufung des Unionsgerichtshofs verpflichtet, es sei denn, dass die betreffende unionsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.).

b) Nach diesen Maßgaben besteht hier keine Vorlagepflicht. Es fehlt bereits an der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen. Sie geht dabei nämlich zu Unrecht davon aus, dass es ihr praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist, einen Beweis zu führen, der Daten betrifft, über die sie nicht verfügt. Dafür fehlt es - wie bereits ausgeführt - an einem hinreichenden Vorbringen der Klägerin.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 01.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 62/11
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U (Kart) 2/13