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BGH - Entscheidung vom 13.01.2016

2 StR 567/15

Normen:
StPO § 44 Abs. 1
StPO § 45 Abs. 2 S. 1
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 2 StR 567/15

DRsp Nr. 2016/2687

Verschuldete Fristversäumung zur Einlegung der Revision

Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist ist ausgeschlossen, wenn sich der Angeklagte zunächst dazu entschlossen hat, kein Rechtsmittel einzulegen, und er erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist anderen Sinnes geworden ist.

Tenor

1.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 31. Juli 2015 wird verworfen.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 44 Abs. 1 ; StPO § 45 Abs. 2 S. 1; StPO § 341 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

1. Die mit Schriftsätzen seiner Verteidiger vom 16. bzw. 19. August 2015 eingelegten Revisionen sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO ), weil sie nach dem Ablauf der einwöchigen Revisionseinlegungsfrist (§ 341 Abs. 1 StPO ) erhoben worden sind. Das angefochtene Urteil ist am 31. Juli 2015 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden. Die Revision hätte daher bis zum Ablauf des 7. August 2015 eingelegt werden müssen.

2. Der ebenfalls mit den Schriftsätzen vom 16. bzw. 19. August 2015 gestellte Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung ist unzulässig. Der Angeklagte hat entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

a) Mit Schreiben vom 16. August 2015 hat sein Pflichtverteidiger mitgeteilt, er habe am 31. Juli 2015 im Anschluss an die Hauptverhandlung unter Mitwirkung der Dolmetscherin die Frage der Revisionseinlegung unter klarem Hinweis auf die Fristen besprochen. Der Angeklagte habe sich gegen eine Revisionseinlegung entschieden, ihn dann aber doch mit - nicht unterschriebenem - Schriftsatz vom 15. August 2015 mit der Revisionseinlegung beauftragt.

b) Demgegenüber hat sein Wahlverteidiger, der an der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht teilgenommen hat, mit Schreiben vom 19. August 2015 dargelegt, er habe den Angeklagten am 10. August 2015 im Beisein einer Dolmetscherin in der Justizvollzugsanstalt besucht. Dabei habe dieser ihm mitgeteilt, direkt nach der Urteilsverkündung den Pflichtverteidiger unmissverständlich angewiesen zu haben, Revision einzulegen. Diesen Auftrag habe er anschließend noch einmal schriftsätzlich aus der Haft wiederholt.

c) Die Darstellung des Pflichtverteidigers, der Angeklagte habe sich zunächst gegen eine Revisionseinlegung entschieden, wird gestützt durch den Inhalt des undatierten und nicht unterzeichneten, am 15. August eingegangenen Schreibens des Angeklagten, in dem der Verteidiger gebeten wird, Revision einzulegen und in dem es u.a. heißt: "Stelen Sie bitte revision. Habe ich überlegt Gericht hat viel felen gemacht. Ich hofe noch genug zeit." Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zur Darstellung des Angeklagten, er habe den Verteidiger unmittelbar nach der Urteilsverkündung beauftragt, Revision einzulegen.

Der Angeklagte war damit nicht ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert (§ 44 Abs. 1 StPO ).

Vorinstanz: LG Hanau, vom 31.07.2015