Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 26.04.2016

IX ZB 25/16

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 269 Abs. 5 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen IX ZB 25/16

DRsp Nr. 2016/9383

Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels hinreichender Erfolgsaussicht

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 12. Januar 2016 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 269 Abs. 5 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wäre nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Verfahren über die Kostenentscheidung nach Klagerücknahme die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: AG Marburg, vom 08.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 1227/99
Vorinstanz: LG Marburg, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 251/15