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BGH - Entscheidung vom 07.06.2016

EnVZ 31/15

Normen:
VwVG § 13 Abs. 6 S. 2

BGH, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen EnVZ 31/15

DRsp Nr. 2016/11628

Verpflichtung eines Energiedienstleisters zur Anzeige seiner Tätigkeit der Belieferung von Haushaltskunden mit Energie durch die Bundesnetzagentur; Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.

Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 800.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwVG § 13 Abs. 6 S. 2;

Gründe

A. Die Betroffene bietet seit Anfang 2012 bundesweit die kombinierte Erbringung von Energiedienstleistungen und die Versorgung mit "Nutzenergie" an, worunter sie Licht, Kraft, Wärme und Kälte versteht.

Mit Bescheid vom 12. November 2014 gab die Bundesnetzagentur der Betroffenen auf, ihr spätestens bis 3. Dezember 2014 die Tätigkeit der Belieferung von Haushaltskunden mit Energie anzuzeigen. Zugleich drohte sie ihr für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 400.000 Euro an.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 setzte die Bundesnetzagentur gegen die Betroffene das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 400.000 Euro fest. Zugleich drohte sie für den Fall, dass die Betroffene den Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 12. November 2014 weiterhin nicht nachkommt, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 800.000 Euro an. Die Betroffene kam der Aufforderung in der Folgezeit nicht nach.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. März 2015 setzte die Bundesnetzagentur gegen die Betroffene das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 800.000 Euro fest. Zugleich drohte sie ein weiteres Zwangsgeld in derselben Höhe an.

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den angefochtenen Bescheid ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt.

B. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Entgegen der Auffassung der Betroffenen hänge die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht davon ab, ob der Ausgangsbescheid vom 12. November 2014 rechtmäßig sei. Die Festsetzung des weiteren Zwangsgelds sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Betroffene die ihr in diesem Bescheid auferlegten Pflichten weiterhin nicht erfüllt habe.

II. Die Beschwerdeentscheidung hält den Angriffen der Nichtzulassungsbeschwerde stand.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend, die Beschwerdeentscheidung sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Ausgangsbescheid vom 12. November 2014 wegen offenkundig besonders schwerwiegender Fehler unwirksam sei. Zudem sei im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen, dass die Betroffene der ihr auferlegten Verpflichtung mindestens teilweise nachgekommen sei. Ferner sei die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds unangemessen.

Damit zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde, wie der Senat bereits im Verfahren gegen die erste Festsetzung eines Zwangsgelds (EnVZ 29/15) ausgeführt hat, weder einen Rechtsfehler noch einen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf.

2. Entsprechendes gilt, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, die Androhung eines weiteren Zwangsgelds verstoße gegen § 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG .

Entgegen der Darstellung der Nichtzulassungsbeschwerde hat sich das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung mit diesem Gesichtspunkt befasst. Es hat festgestellt, dass die Betroffene die Androhung eines weiteren Zwangsgelds im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen hat. Abweichendes Vorbringen zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ob diesbezügliche Rügen trotz der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen zulässig wären, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG , die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO .

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI-3 Kart 76/15 (V)