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BGH - Entscheidung vom 09.06.2016

IX ZB 27/15

Normen:
ZPO § 577 Abs. 4
InsO § 63 Abs. 1 S. 2
InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3
InsVV § 1 Abs. 1 S. 1
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1

Fundstellen:
NZI 2016, 751
ZIP 2016, 1450
ZInsO 2016, 1604

BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - Aktenzeichen IX ZB 27/15

DRsp Nr. 2016/12561

Vergütungsrelevanz rechtsgrundloser Zahlungen an die Insolvenzmasse; Rechtsgrundlose Zahlung auf ein vom Insolvenzverwalter eingerichtetes Insolvenzsonderkonto; Erhöhung der Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 16. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.648,39 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 577 Abs. 4 ; InsO § 63 Abs. 1 S. 2; InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3 ; InsVV § 1 Abs. 1 S. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Während des Insolvenzverfahrens überwies eine Drittschuldnerin auf ein für die Masse eingerichtetes Insolvenzsonderkonto anstelle des von ihr geschuldeten Betrags von 233,03 € versehentlich 23.303 €. Danach zeigte der Verwalter die Unzulänglichkeit der Masse an. Eine Erstattung des überzahlten Betrags unterblieb. Nach dem Schlussbericht des Verwalters kann die Drittschuldnerin hinsichtlich ihrer Überzahlung mit einer Befriedigungsquote von 74,7 v.H. rechnen.

Für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter hat der weitere Beteiligte eine Vergütung in Höhe von 24.388,22 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer beantragt und dabei die Berechnungsgrundlage unter Einbeziehung des durch die Fehlüberweisung ohne rechtlichen Grund erlangten Betrags von 23.069,97 € mit 56.958,20 € angenommen. Das Amtsgericht hat den Betrag der Fehlüberweisung nicht berücksichtigt und die Vergütung auf insgesamt 18.739,83 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsanspruch weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, rechtsgrundlose Zahlungen an die Insolvenzmasse seien als ungerechtfertigte Bereicherung nicht vergütungsrelevant. Dies gelte auch dann, wenn die geleistete Zahlung aufgrund eingetretener Masseunzulänglichkeit nicht zurückgeführt werden müsse. Der Wert der Masse, aus dem sich die Vergütung des Verwalters errechne, sei auf den echten Überschuss zu begrenzen, der dem Schuldner zustehe.

2. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Der Senat hat mit Urteil vom 5. März 2015 ( IX ZR 164/14, WM 2015, 733 ) für den Fall einer Fehlüberweisung auf ein Konto des Schuldners entschieden, dass der durch eine irrtümliche Überweisung erlangte Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine Bank die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens erhöht (aaO, Rn. 19, 22 bis 24). Nichts anderes gilt, wenn eine rechtsgrundlose Zahlung auf ein vom Insolvenzverwalter eingerichtetes Insolvenzsonderkonto erbracht wird, aus dem die Masse berechtigt ist. Der Erstattungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung stellt zwar eine Masseverbindlichkeit dar. Verbindlichkeiten der Masse werden aber vom Wert der Masse, nach dem die Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO , § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV berechnet wird, grundsätzlich nicht abgesetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV ). Im Streitfall wurde der Erstattungsanspruch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit als Altmasseforderung nicht erfüllt (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO ). In diesem Fall ist die Einbeziehung des überwiesenen Betrags in die Berechnungsgrundlage auch deshalb gerechtfertigt, weil auf die Massemehrung tatsächlich zugegriffen wird (BGH, Urteil vom 5. März 2015, aaO Rn. 24).

3. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO ). Dieses wird zu prüfen haben, ob den Besonderheiten der durch die Fehlüberweisung verursachten Mehrung der Insolvenzmasse durch einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015, aaO Rn. 29).

Vorinstanz: AG Bochum, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 420/13
Vorinstanz: LG Bochum, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 82/15
Fundstellen
NZI 2016, 751
ZIP 2016, 1450
ZInsO 2016, 1604