BGH, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen I ZB 40/16
Unzulässigkeit eines nicht zugelassenen Rechtsmittels
Tenor
Das als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 5. Zivilsenat - vom 24. März 2016 zu wertende Rechtsmittel wird auf Kosten der Schuldner als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - IX ZB 69/14, [...]).
Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ).