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BGH - Entscheidung vom 11.08.2016

IV ZR 491/15

Normen:
ZPO § 114
ZPO § 119 S. 1

BGH, Beschluss vom 11.08.2016 - Aktenzeichen IV ZR 491/15

DRsp Nr. 2016/14971

Unzulässigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Verfahrensantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

Die Anträge der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und einen Notanwalt für dieses Verfahren zu bestellen, werden abgelehnt.

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 14. Juli 2016 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen wird verworfen.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 119 S. 1;

Gründe

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für einen Verfah rensantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Gesetz nicht vorgesehen. Prozesskostenhilfe darf vielmehr nach § 114 ZPO nur für die gesamte Rechtverfolgung oder Rechtsverteidigung bewilligt werden. Darunter ist, wie sich aus § 119 Satz 1 ZPO ergibt, der "Rechtszug" zu verstehen (Zöller/Geimer, ZPO , 31. Aufl. § 114 Rn. 4; OLG Köln, MDR 1988, 588 ). Der Begriff Rechtszug ist kostenrechtlich gemeint, nämlich jeder Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht und für den noch nicht geprüft werden konnte, ob die Rechtsverfolgung oder -verteidigung genügend aussichtsreich und nicht mutwillig ist (vgl. Zöller/ Geimer, ZPO 31. Aufl. § 119 Rn. 1; BGH FamRZ 2004, 1707 unter II 4). Voraussetzung ist immer, dass eine gesonderte, von der Beurteilung des Hauptverfahrens unabhängige Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht möglich ist (OLG Köln aaO). Dies ist bei einem Wiedereinsetzungsantrag nicht der Fall. Die Wiedereinsetzung löst auch keine besonderen Gebühren aus (Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl. § 119 Rn. 30). Da der Antrag aussichtslos ist, kommt auch die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht.

2. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin nach § 321a ZPO gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 ist jedenfalls unbegründet. Eine Hinweispflicht betreffend die mangelnde Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht im Falle der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin in dem Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

3. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12 m.w.N., [...]). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin nicht auf.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 210/10
Vorinstanz: KG, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 181/14