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BGH - Entscheidung vom 27.10.2016

V ZB 101/15

Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 27.10.2016 - Aktenzeichen V ZB 101/15

DRsp Nr. 2016/19025

Unzulässigkeit der Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil mangels Postulationsfähigkeit

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. Juni 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.970 €.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen ein amtsgerichtliches Urteil mangels Postulationsfähigkeit des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Das nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 17/15, [...] Rn. 6; Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 204/13, ZWE 2015, 97 Rn. 4; Beschluss vom 17. Juli 2014 - V ZB 157/13, [...] Rn. 3; Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WuM 2012, 404 Rn. 3; Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030 , jeweils mwN). Diese Anforderungen gelten auch für Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft. Denn nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 204/13, ZWE 2015, 97 Rn. 4 mwN).

So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Er enthält hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen weder eine Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts noch auf andere (konkret bezeichnete) Aktenbestandteile, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dies gilt auch für die in Bezug genommene Hinweisverfügung, die ihrerseits keine hinreichenden Angaben enthält, insbesondere keine Darstellung des Verfahrensgegenstandes, des Verfahrensablaufs und des genauen Gegenstandes und Inhalts des offenbar in einem Parallelverfahren eingeholten Gutachtens.

III.

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG . Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.

Vorinstanz: AG Marl, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 2/12
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 38/15