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BGH - Entscheidung vom 25.02.2016

V ZB 189/15

Normen:
FamFG § 62
FamFG § 432
GG Art. 104 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen V ZB 189/15

DRsp Nr. 2016/5013

Unverzügliche gerichtliche Benachrichtigung eines Angehörigen oder eine Person des Vertrauens über den Haftanordnungsbeschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 11. November 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

FamFG § 62 ; FamFG § 432 ; GG Art. 104 Abs. 4 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Ob das Amtsgericht gegen die in Art. 104 Abs. 4 GG bzw. - inhaltlich übereinstimmend - in § 432 FamFG normierte Pflicht, von der Anordnung der Haft unverzüglich einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen, verstoßen hat, bedarf keiner Entscheidung, weil dies nicht die Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses zur Folge hätte (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Rosenheim, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 XIV 133/15
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3843/15