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BGH - Entscheidung vom 02.08.2016

5 AR (Vs) 44/16

Normen:
EGGVG § 29 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 02.08.2016 - Aktenzeichen 5 AR (Vs) 44/16

DRsp Nr. 2016/14433

Unstatthaftigkeit nicht zugelassener Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichts

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 2016 (2 VAs 27/16 und 28/16) werden auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

EGGVG § 29 Abs. 1 ;

Gründe

Die als Rechtsbeschwerden gegen die oben bezeichneten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle auszulegenden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2016 sind nicht statthaft. Die Beschlüsse vom 11. Mai 2016 sind nicht anfechtbar, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet (§ 29 Abs. 1 EGGVG ; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2011 - 5 AR (Vs) 46/11 mwN).