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BGH - Entscheidung vom 13.09.2016

5 StR 274/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - Aktenzeichen 5 StR 274/16

DRsp Nr. 2016/16520

Unbegründetheit einer strafrechtlichen Revision im Rahmen einer Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er in den Fällen 1, 7 und 12 nicht ebenfalls wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 24.02.2016