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BGH - Entscheidung vom 12.07.2016

KRB 16/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 3
GWB § 84

BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen KRB 16/15

DRsp Nr. 2016/13717

Überprüfung einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts (OLG); Bindende Verweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nur derjenige anfechtungsberechtigt, dessen Beschwer sich aus dem Tenor und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2015 - 3 StR 304/15 und vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15 jeweils mwN). Die Voraussetzungen liegen dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer nicht als Betroffener verurteilt wurde.

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO ).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 ; GWB § 84 ;

Gründe

Der Beschwerdeführer hat gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts, vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben und beantragt, die im Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2013 im Bußgeldverfahren gegen die T. getroffenen Feststellungen, wonach er sich - als Leitungsperson der Nebenbetroffenen - an Kundenabsprachen beteiligt habe, zu unterlassen und zu widerrufen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an den Bundesgerichtshof verwiesen. Es hält den Bundesgerichtshof nach § 84 GWB i.V.m. § 79 OWiG für zuständig, weil es um die Überprüfung einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts gehe.

Der aufgrund der bindenden Verweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig gewordene Antrag des Beschwerdeführers ist - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nur derjenige anfechtungsberechtigt, dessen Beschwer sich aus dem Tenor und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2015 - 3 StR 304/15 und vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15 jeweils mwN). Dies ist bei dem Beschwerdeführer nicht der Fall, weil er nicht als Betroffener verurteilt wurde.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 19.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen V-4 Kart 2/13 (OWi)