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BGH - Entscheidung vom 14.04.2016

V ZR 184/15

Normen:
BGB § 242
BGB § 1004

BGH, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen V ZR 184/15

DRsp Nr. 2016/9284

Übernahme der Kosten für die Beseitigung der Fehlstellen an der Aufkantung einer Tiefgarage

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Dabei versteht der Senat das Berufungsurteil so, dass § 242 BGB einem Anspruch der Klägerin nach § 1004 BGB nur so lange entgegensteht, wie diese nicht bereit ist, die Kosten für die Beseitigung der Fehlstellen an der Aufkantung der Tiefgarage zu übernehmen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 1004 ;
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 5174/09
Vorinstanz: OLG München, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 4691/15