BGH, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen V ZR 184/15
Übernahme der Kosten für die Beseitigung der Fehlstellen an der Aufkantung einer Tiefgarage
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Dabei versteht der Senat das Berufungsurteil so, dass § 242 BGB einem Anspruch der Klägerin nach § 1004 BGB nur so lange entgegensteht, wie diese nicht bereit ist, die Kosten für die Beseitigung der Fehlstellen an der Aufkantung der Tiefgarage zu übernehmen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €.