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BGH - Entscheidung vom 06.04.2016

VIII ZR 211/10

Normen:
BGB §§ 133 B, 157 D, 433 Abs. 2
AVBEltV § 4 Abs. 1, 2
StromGVV (2006) § 5 Abs. 2
StromRL 2003/54 Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang A
BGB § 133 (B)
AVBEltV § 4 Abs. 1
StromGVV (2006) § 5 Abs. 2
StromRL 2003/54 Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang A
BGB § 157 (D)
BGB § 433 Abs. 2
AVBEltV § 4 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 315
BGB § 433 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1
AVBEltV § 4 Abs. 1
AVBEltV § 4 Abs. 2
StromGVV § 5 Abs. 2
RL 54/2003/EG Art. 3 Abs. 5
RL 2003/54/EG

BGH, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 211/10

DRsp Nr. 2016/8341

Transparenzanforderungen der europarechtlichen Strom-Richtlinie (RL 2003/54/EG ); Berechtigung eines Stromversorgungsunternehmens zur Abwälzung der Kostensteigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten auf den Kunden; Berücksichtigung von Kostensenkungen und Kostenerhöhungen bei der Tarifanpassung; Gesetzliches Recht des Stromversorgungsunternehmens zur einseitigen Abänderung der Preise gegenüber Tarifkunden nach billigem Ermessen

AVBEltV § 4 Abs. 1, 2 StromGVV (2006) § 5 Abs. 2 StromRL 2003/54 Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang A a) § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV und § 5 Abs. 2 StromGVV sind mit den Transparenzanforderungen der Strom- Richtlinie 2003/54/EG nicht vereinbar (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Rechtssachen C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff).b) § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 StromGVV (in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung [BGBl. I S. 2391], im Folgenden: StromGVV aF) kann daher ein gesetzliches Recht des Stromversorgungsunternehmens, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden (insoweit Aufgabe der Senatsrechtsprechung; Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, BGHZ 171, 374 , 378; Beschluss vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 211/10, ZNER 2011, 435 Rn. 17).c) Ein den Transparenzanforderungen der Strom- Richtlinie 2003/54/EG entsprechendes Preisänderungsrecht kann nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBEltV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 StromGVV aF oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge.d) Die hierdurch im Tarifkundenvertrag eingetretene Regelungslücke ist im Wege einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157 , 133 BGB ) dahingehend zu schließen, dass das Stromversorgungsunternehmen berechtigt ist, Kostensteigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben, und das Stromversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis. Für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB ist deshalb kein Raum.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13. Juli 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 315 ; BGB § 433 Abs. 2 ; BGB § 812 Abs. 1 ; AVBEltV § 4 Abs. 1; AVBEltV § 4 Abs. 2; StromGVV § 5 Abs. 2 ; RL 54/2003/EG Art. 3 Abs. 5; RL 2003/54/EG ;

Tatbestand

Der Kläger bezog von der Beklagten, einem regionalen Energieversorgungsunternehmen, leitungsgebunden Erdgas und Strom. Zum Ende des Jahres 2004 berechnete die Beklagte dem Kläger als Arbeitspreis für die Gaslieferung 3,521 Cent/kWh netto und für die Stromlieferung 9,758 Cent/kWh netto.

In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 1. August 2008 nahm die Beklagte mehrere Erhöhungen der Gas- und Strompreise vor, die sie zuvor in der örtlichen Presse öffentlich bekanntgegeben hatte.

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 6. Januar 2006 die Jahresrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten die in der Jahresrechnung 2005 abgerechneten Strom- und Gaspreise und erhob den Einwand der Unbilligkeit. Alle weiteren Zahlungen ab dem 18. Januar 2006 leistete der Kläger, soweit sie die zum 31. Dezember 2004 geltenden Arbeitspreise überstiegen, nur noch unter Vorbehalt. Weitere Jahresrechnungen erteilte die Beklagte dem Kläger am 31. Dezember 2006 (für den Gas- und Strombezug im Jahr 2006) und am 25. Januar 2008 (für den Gas- und Strombezug im Jahr 2007).

Mit der am 30. Dezember 2008 anhängig gemachten und am 2. Februar 2009 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm unter Vorbehalt gezahlten Leistungsentgelte in einer Gesamthöhe von 746,54 € nebst Zinsen in Anspruch. Weiterhin begehrt der Kläger festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für das Abrechnungsjahr 2008 bei der Berechnung der Arbeitspreise für Gas- und Stromlieferungen die jeweils am Ende des Jahres 2004 geltenden (oben genannten) Preise zugrunde zu legen.

Die Beklagte macht geltend, Grund für die vorstehend genannten Preisänderungen seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, deren Anstieg nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen worden seien.

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Der Senat hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 29. Juni 2011 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (im Folgenden: Gas-Richtlinie) sowie des Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (im Folgenden: Strom-Richtlinie), jeweils in Verbindung mit den Anhängen A Buchst. b und/oder c der genannten Richtlinien, vorgelegt. Die Entscheidung des Gerichtshofs ist am 23. Oktober 2014 ergangen (C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff).

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB nicht zu. Zwar seien Preiserhöhungen aufgrund eines dem Kläger zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts erfolgt; jedoch könne eine Unbilligkeit der Tariferhöhungen der Beklagten gemäß § 315 Abs. 3 BGB nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund könne auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben.

Hinsichtlich der Strompreise für die Jahre 2005 bis 2008 und der Gastarife für das Jahr 2008 komme eine gerichtliche Kontrolle der Billigkeit von Tariferhöhungen nicht in Betracht, da bereits der Anwendungsbereich des § 315 BGB nicht eröffnet sei. Einer gerichtlichen Missbrauchskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB bedürfe es dort nicht, wo sich der Kunde der Gestaltungsmacht seines Vertragspartners entziehen könne. So liege es hier für den Strombezug während der gesamten streitgegenständlichen Zeit und hinsichtlich des Gasbezugs ab dem Jahr 2008. In diesen genannten Zeiträumen sei der Energiemarkt bereits so stark liberalisiert gewesen, dass der Kläger nach Ausübung des ihm bei jeder Tariferhöhung zustehenden Sonderkündigungsrechts zu einem anderen Anbieter hätte wechseln können.

Auch hinsichtlich der Tariferhöhungen für den Gasbezug in den Jahren 2005 bis 2007, in denen die Beklagte in der Region ein Monopol innegehabt habe, komme eine Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB nicht in Betracht. Denn der Kläger habe diesbezüglich eine gerichtliche Kontrolle nicht rechtzeitig herbeigeführt. Der Unbilligkeitseinwand könne nur von dem Kunden erhoben werden, der die gerichtliche Prüfung innerhalb angemessener Zeit nach der einseitigen Leistungsbestimmung herbeiführe; andernfalls gälten die verlangten Preise als vereinbart. So liege es hier. Denn der Kläger habe seit der ersten beanstandeten Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 etwa vier Jahre und seit der letzten beanstandeten Preiserhöhung zum 1. Mai 2007 mehr als eineinhalb Jahre verstreichen lassen, bis er mit der im Dezember 2008 eingereichten und am 2. Februar 2009 zugestellten Klage gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Dies sei kein angemessener Zeitraum mehr. Da es sich bei einem Energielieferungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handele und ein Interesse daran bestehe, den Schwebezustand hinsichtlich der Zahlungspflicht alsbald zu beenden, müsse die gerichtliche Prüfung der Billigkeit binnen eines Jahres nach der letzten im Streit stehenden Tariferhöhung herbeigeführt werden. Daran fehle es hier. Es könne somit dahin stehen, ob die geforderten Entgelte der Beklagten der Billigkeit entsprächen.

II.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die vom Kläger geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf teilweise Rückzahlung der in den Jahren 2005 bis 2007 geleisteten Entgelte für den Gas- und Strombezug nicht verneint werden. Entsprechendes gilt für das Begehren auf Feststellung, dass in der Abrechnung für den Gas- und Strombezug des Jahres 2008 die am Ende des Jahres 2004 geltenden Arbeitspreise anzusetzen seien.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum zu Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 , § 11 Abs. 1 EnWG 1998 beziehungsweise zu Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 , § 39 Abs. 1 EnWG 2005 mit Strom und Gas beliefert wurde mit der Folge, dass der Energielieferungsvertrag der Parteien während der im Streit stehenden Zeit als Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) anzusehen ist.

Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht hätte gemäß § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass die vertragliche Grundlage, auf der die Beklagte den Kläger mit Strom und Gas beliefert habe, in Ermangelung eines eindeutigen Vortrags einer oder beider Parteien hierzu in Wirklichkeit unklar sei, hat der Senat diese Verfahrensrüge geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage sei deswegen abweisungsreif, weil der Kläger für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum - wenn auch aus bezüglich einzelner Zeitabschnitte unterschiedlichen Gründen - keine gerichtliche Billigkeitskontrolle der einseitigen Preisbestimmungen der Beklagten verlangen könne. Zwar ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB abgelehnt hat. Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagten hinsichtlich der im Streit stehenden Preiserhöhungen für die Gaslieferungen auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 , 2 AVBGasV beziehungsweise des § 5 Abs. 2 GasGVV (in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2391]; im Folgenden GasGVV aF) und hinsichtlich der Stromlieferungen auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 , 2 AVBEltV beziehungsweise § 5 Abs. 2 StromGVV (in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2391]; im Folgenden: StromGVV aF) jeweils das Recht zur einseitigen Preisbestimmung zustand.

Denn die dahingehende Auslegung der genannten Vorschriften der nationalen Gas- und Stromversorgungsverordnungen kann für die - hier in Rede stehende - Zeit ab dem Ablauf der Umsetzungsfristen der Gas- Richtlinie 2003/55/EG und der Strom- Richtlinie 2003/54/EG (1. Juli 2004) nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil eine solche Auslegung nicht mit den Transparenzanforderungen der genannten Richtlinien vereinbar wäre. Vielmehr steht der Beklagten im Wege der ergänzenden Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Energielieferungsvertrags ein Preisänderungsrecht nur noch in engen Grenzen zu, zu deren Einhaltung das Berufungsgericht bislang - von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat. Für eine zusätzliche Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB ist kein Raum.

a) Der Senat hat allerdings in seiner früheren ständigen Rechtsprechung aus § 4 Abs. 1 , 2 AVBGasV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 GasGVV aF ein nach billigem Ermessen (§ 315 BGB ) bestehendes Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers entnommen (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26, 29). Bei der Belieferung eines Tarifkunden mit Strom hat der Senat früher ein einseitiges Preisänderungsrecht des Grundversorgers aus § 4 Abs. 1 , 2 AVBEltV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 StromGVV aF abgeleitet (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, BGHZ 171, 374 , 378 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 29. November 2011 - VIII ZR 211/10, ZNER 2011, 435 Rn. 17).

b) Der Senat hat nunmehr im Anschluss an das in der vorliegenden Streitsache ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO) entschieden, dass § 4 Abs. 1 , 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF ein Preisänderungsrecht nicht entnommen werden kann, weil eine solche Annahme nicht mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas- Richtlinie 2003/55/EG (aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Gas-Richtlinie 2009/73/EG) zu vereinbaren ist (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und VIII ZR 13/12, [...] Rn. 35).

c) Darüber hinaus hat der Senat in diesen Urteilen die Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung von § 4 Abs.1, 2 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV aF verneint (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 34 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 36 ff.; ebenso Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12, [...], und VIII ZR 208/12, [...]; jeweils Rn. 20), weil sie dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers des Jahres 2006 nicht entsprechen. Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Kritik der Revision fest.

aa) Die Revision meint, der offene Wortlaut von § 4 Abs. 1 , 2 AVBGasV und von § 5 Abs. 2 GasGVV aF verbiete eine richtlinienkonforme Auslegung nicht, so dass die vom Senat geäußerte Auffassung, eine solche Auslegung entspreche nicht dem Willen des deutschen Gesetz- und Verordnungsgebers des Jahres 2006 nicht nachvollzogen werden könne, zumal auch den Gesetzesmaterialien, die der Senat selbst zitiert habe, zu entnehmen sei, dass die Gasgrundversorgungsverordnung auch zu Zwecken der Stärkung der Kundenschutzrechte und der Verbesserung der Transparenz geschaffen worden sei.

Die Revision greift mit ihrem Vortrag lediglich wenige, nur auf den ersten Blick für ihre Position streitende Einzelaspekte heraus. Wie der Senat in den zitierten Urteilen vom 28. Oktober 2015 nach ausführlicher Würdigung der Gesetzgebungsentwicklung ausgeführt hat, ist im Verordnungsgebungsverfahren zur Einführung der Gasgrundversorgungsverordnung deutlich geworden, dass zum einen dem Informationsinteresse des Gaskunden im Hinblick auf die Besonderheiten der Grundversorgung und aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen gesetzt und zum anderen ein Bedürfnis zur Transparenz nur hinsichtlich des Umfangs einer Preisänderung anerkannt werden sollten. Diese Sichtweise ist erst nach Erlass der neuen Gas-Richtlinie 2009/73/EG vom 13. Juli 2009 aufgegeben worden. Der Verordnungsgeber hat erst mit der Einführung der GasGVV 2014 eine Umsetzung der in der neuen Gas-Richtlinie ebenfalls enthaltenen, mit der Vorgängerrichtlinie 2003/55/EG im Wesentlichen inhaltsgleichen Transparenzanforderungen vorgenommen. Hierzu hat er § 5 Abs. 2 Satz 2 in der GasGVV 2014 um einen Halbsatz ergänzt, wonach der Gasversorger den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach § 5 Abs. 3 GasGVV 2014 (unter anderem das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen) und die Angaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GasGVV 2014 (Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 EnWG ) in übersichtlicher Form mitzuteilen hat. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Entwicklung verbietet sich eine richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Abs. 1 , 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV aF (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 58 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 60 ff.).

bb) Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für Preisänderungen eines Stromversorgungsunternehmens im Tarifkundenverhältnis.

Auch im Stromgrundversorgungsverhältnis kann nach der Entscheidung des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 47, 48) aus § 4 Abs. 1 , 2 AVBEltV beziehungsweise aus § 5 Abs. 2 StromGVV aF ein Preisänderungsrecht nicht mehr entnommen werden, da eine derartige Annahme mit den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Strom- Richtlinie 2003/54/EG nicht zu vereinbaren ist.

Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Abs. 1 , 2 AVBEltV beziehungsweise § 5 Abs. 2 StromGVV aF kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Stromgrundversorgungsverordnung und die Gasgrundversorgungsverordnung sind im Jahr 2006 im Rahmen eines gemeinsamen Verordnungsgebungsverfahrens entstanden (BR-Drucks. 306/06; vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 52 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 54 f.). Die hier in Rede stehenden Vorschriften des § 5 Abs. 2 GasGVV aF und des § 5 Abs. 2 StromGVV aF sind inhaltsgleich und nehmen in ihrer Begründung aufeinander Bezug (BR-Drucks, aaO S. 26, 43). Entsprechend verhält es sich auch hinsichtlich der Entstehung der Nachfolgeverordnungen im Jahr 2014 (BR-Drucks. 402/14) und der dortigen Vorschriften des § 5 Abs. 2 , 3 GasGVV und des § 5 Abs. 2 , 3 StromGVV (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 60 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 62 f.). Aufgrund dieser gemeinsamen Entstehungsgeschichte der genannten Verordnungen gelten die Erwägungen, die den Senat eine richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Abs. 1 , 2 AVBGasV und § 5 Abs. 2 GasGVV aF haben verneinen lassen, auch für die - mithin ebenfalls nicht mögliche - richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Abs. 1 , 2 AVBEltV und § 5 Abs. 2 StromGVV aF.

d) Entgegen der Auffassung der Revision kommt auch eine unmittelbare Anwendung der Gas- Richtlinie 2003/55/EG sowie der Strom- Richtlinie 2003/54/EG im Streitfall nicht in Betracht. Wie der Senat in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 ( VIII ZR 158/11, aaO Rn. 62 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 64 ff.; ebenso Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12, aaO, und VIII ZR 208/12, aaO; jeweils Rn. 21) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgeführt hat, kann sich der Einzelne im privatrechtlichen Vertragsverhältnis nur in den Fällen unmittelbar auf die Bestimmungen einer - wie hier - nicht oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzten Richtlinie berufen, in denen sein Vertragspartner eine Organisation oder Einrichtung ist, die dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht oder mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten. Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch weder festgestellt noch ist es sonst ersichtlich, dass es sich bei der Beklagten um eine derartige - dem Staat zuzurechnende (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12, aaO mwN, und VIII ZR 208/12, aaO) - Organisation oder Einrichtung handelt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.

e) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch aus anderen Gründen nicht als richtig dar (§ 561 ZPO ).

Zwar steht dem Energieversorger, wie der Senat in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 ( VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff.) für Gaslieferungsverträge bereits entschieden hat, bei - wie hier - auf unbestimmte Dauer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänderungsrecht in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und sich an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung (§§ 157 , 133 BGB ) eines auf unbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12, aaO, und VIII ZR 208/12, aaO; jeweils Rn. 23). Von dem Preisänderungsrecht nicht erfasst sind hingegen Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87; jeweils mwN; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 236/12, aaO). Für Stromlieferungsverträge gilt dies entsprechend.

Die Beurteilung der Wirksamkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Grundversorgers während der Vertragslaufzeit konzentriert sich mithin auf die tatsächliche Frage, ob die vorgenannten Voraussetzungen eines Preisänderungsrechts erfüllt sind. Für eine zusätzliche Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB ist kein Raum (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 89, 100, 105, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 100, 102, 107). Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Kunde von ihm für unbillig erachtete Preiserhöhungen nicht nur - wie hier durch den Widerspruch vom 18. Januar 2006 geschehen - in angemessener Zeit beanstanden, sondern - was das Berufungsgericht als zusätzliche Anforderung angenommen, hier aber als nicht gegeben angesehen hat - auch eine gerichtliche Prüfung der Billigkeit nach § 315 Abs. 3 BGB herbeiführen muss, kommt es schon deshalb nicht an.

3. Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof erneut zur Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas- Richtlinie 2003/55/EG beziehungsweise zur Auslegung des Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Strom- Richtlinie 2003/54/EG im Hinblick darauf vorzulegen, ob die darin enthaltenen Transparenzanforderungen dahingehend auszulegen sind, dass die vom Senat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO) in den oben genannten Urteilen vom 28. Oktober 2015 ( VIII ZR 158/11, aaO Rn. 66 ff., 83, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 68 ff., 85) vorgenommene - und im vorliegenden Urteil auf den Bereich der Stromgrundversorgung übertragene (oben unter II 2 c bb) - ergänzende Vertragsauslegung den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt. Die sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerte gegenteilige Auffassung der Revision geht aus mehreren Gründen fehl.

a) Die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der GasRichtlinie 2003/55/EG ist ebenso wie die Auslegung des Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Strom- Richtlinie 2003/54/EG , soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch das genannte, im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs sowie durch das ebenfalls auf Vorlage des Senats ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (C-92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb AG) im Sinne eines acte éclairé geklärt und hier - wie bereits in den beiden vorbezeichneten sowie in den im Anschluss hieran ergangenen weiteren Urteilen des Senats - lediglich auf den Einzelfall anzuwenden (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03 - Slg. 2005 I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, GmbHR 2013, 598, 600; Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, WM 2015, 2058 Rn. 33).

Der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2014 (C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44) hervorgehoben, dass zum einen die Interessen der Kunden und das aus Art. 3 Abs. 3 der Gas- Richtlinie 2003/55/EG beziehungsweise aus Art. 3 Abs. 5 der Strom- Richtlinie 2003/54/EG in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der als Versorger letzter Instanz im Sinne der vorgenannten Richtlinien handelnden Gasgrundversorger insoweit zu berücksichtigen seien, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 f., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 f.). Dementsprechend hatte der Gerichtshof bereits im Urteil vom 21. März 2013 (C-92/11, aaO Rn. 46 - RWE Vertrieb AG) ausgeführt, sowohl aus Nr. 2 Buchst. b Abs. 2 und d des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG [Klausel-Richtlinie] als auch aus Anhang A Buchst. b der GasRichtlinie 2003/55/EG ergebe sich, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76, 79, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78, 81).

Die vorbezeichneten rechtlich geschützten Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, ist - wovon ersichtlich auch der Gerichtshof ausgeht - Aufgabe des nationalen Rechts. Die vom Senat auf dieser Grundlage in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 für die Gasgrundversorgung sowie im vorliegenden Urteil für die Stromgrundversorgung vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung (siehe oben unter II 2) nimmt diesen Ausgleich vor und trägt zugleich dem Ziel sowohl des nationalen als auch des europäischen Energiewirtschaftsrechts Rechnung, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 76 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 78 ff.; jeweils mwN). Sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bei unbefristeten Energielieferungsverträgen der Grundversorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei der es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handelt (BVerfGE 30, 292 , 323 f. mwN; Busche in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1, Halbband 2, 3. Aufl., § 36 EnWG Rn. 1), wären gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (siehe hierzu Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 72 ff., 79, 82, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 74 ff., 81, 84; jeweils mwN).

b) Einer erneuten Vorlage an den Gerichtshof bedarf es zudem auch deshalb nicht, weil nach den vom Senat in den Urteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII ZR 158/11, aaO Rn. 34 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 36 ff.) aufgezeigten Grundsätzen, die nach obigen Ausführungen (unter II 2 c bb) auf den Bereich der Stromgrundversorgung zu übertragen sind, eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und des § 5 Abs. 2 GasGVV aF sowie des § 4 Abs. 2 AVBEltV und des § 5 Abs. 2 StromGVV aF nicht in Betracht kommt.

Aufgrund dieses - ausschließlich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegenden (vgl. nur EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 35 mwN - OSA, sowie die Schlussanträge der Generalanwältin im Vorabentscheidungsverfahren C-135/10, [...] Rn. 153 - SCF Consorzio Fonografici) - Umstands ist der Senat angesichts der durch das nationale Recht gezogenen Grenzen schon mangels Entscheidungserheblichkeit der (weiteren) Auslegung des Unionsrechts nicht zu einer (erneuten) Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV gehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - Slg. 2011 I-5257 - Gebr. Weber und Putz; BVerfG, aaO S. 601; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - KZR 17/14, GRUR 2016, 304 Rn. 68; Schlussanträge der Generalanwältin in den Vorabentscheidungsverfahren C-510/10, [...] Rn. 26 - DR und TV2 Danmark, und C-135/10, aaO - SCF Consorzio Fonografici), zumal - wie der Senat ebenfalls entschieden hat - auch eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas- Richtlinie 2003/55/EG beziehungsweise des Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Strom- Richtlinie 2003/54/EG auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 62 ff., und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 64 ff.).

III.

Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Die nicht entscheidungsreife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), damit unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßstäbe die erforderlichen Feststellungen im Hinblick auf das Bestehen eines Preisänderungsrechts in beiden Bereichen des zwischen den Parteien bestehenden Energielieferungsverhältnisses (Gas und Strom) im streitgegenständlichen Zeitraum getroffen werden können.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 6. April 2016

Vorinstanz: AG Ahaus, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 646/08
Vorinstanz: LG Münster, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 70/09