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BGH - Entscheidung vom 31.08.2016

2 StR 319/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 2 StR 319/16

DRsp Nr. 2016/16527

Strafbarkeit wegen Computerbetrugs sowie wegen Beihilfe zum Computerbetrug in mehreren Fällen

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Februar 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des Computerbetrugs oder Betrugs in 92 Fällen und der Beihilfe zum Computerbetrug oder zum Betrug in elf Fällen schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 12.02.2016