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BGH - Entscheidung vom 10.02.2016

IV ZB 20/15

BGH, Beschluss vom 10.02.2016 - Aktenzeichen IV ZB 20/15

DRsp Nr. 2016/4260

Statthaftigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen die Richter am BGH bei Beendigung ihrer richterlichen Tätigkeit

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer vom 23. Januar 2016 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Mayen, den Richter am Bundesgerichtshof Felsch, die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schoppmeyer wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführer ist unzulässig.

Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, VersR 2008, 274 Rn. 5). Das ist hier der Fall. Das Ablehnungsgesuch ist erst nach Verwerfung der Beschwerden und Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz gestellt worden.

Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, [...] Rn. 4).

Vorinstanz: AG Darmstadt, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 45 VI 582/15
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 155/15