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BGH - Entscheidung vom 05.04.2016

3 StR 95/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 1
StGB § 64

BGH, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 3 StR 95/16

DRsp Nr. 2016/8339

Statthaftigkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung des Absehens von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 1 ; StGB § 64 ;

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. Juli 2014 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 424/09, NStZ 2010, 270 mwN).

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 04.12.2015