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BGH - Entscheidung vom 01.03.2016

4 StR 51/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen 4 StR 51/16

DRsp Nr. 2016/5307

Statthaftigkeit einer Revision

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 3. Februar 2016, wonach die Entscheidung den Anforderungen an die Darstellung von DNA-Gutachten nicht genüge, verweist der Senat darauf, dass dort zwar die "Wahrscheinlichkeiten" in unnötig komplizierter Weise mitgeteilt werden, dass sich aber die vom Generalbundesanwalt unter anderem vermisste Angabe, wie viele Systeme untersucht wurden, in den Entscheidungsgründen findet (UA S. 16: "über 16 unabhängige Systeme"). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte in B. geboren ist und seine Familie (ersichtlich) aus dem I. stammt, wurde von der Sachverständigen und der Strafkammer hinreichend berücksichtigt (vgl. hierzu: Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 4 StR 397/15, [...] Rn. 4).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 03.11.2015