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BGH - Entscheidung vom 26.01.2016

3 StR 506/15

BGH, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen 3 StR 506/15

DRsp Nr. 2016/3596

Statthaftigkeit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, erweist sich dies im Ergebnis als rechtsfehlerfrei, denn nach den Feststellungen ist die Vollstreckung infolge anzurechnender Auslieferungs- und Untersuchungshaft bereits erledigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 29/82, BGHSt 31, 25 ).

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 22.07.2015